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   BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10   

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https://dejure.org/2010,11338
BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10 (https://dejure.org/2010,11338)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2 StR 201/10 (https://dejure.org/2010,11338)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - 2 StR 201/10 (https://dejure.org/2010,11338)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Dissozialität als Hauptursache der Kriminalität und Verstärkung durch Alkohol und Drogen; Ursächlichkeit einer dissozialen Fehlentwicklung für Straftaten und für den Alkoholkonsum im Hinblick auf die Unterbringung in einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 64
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Dissozialität als Hauptursache der Kriminalität und Verstärkung durch Alkohol und Drogen; Ursächlichkeit einer dissozialen Fehlentwicklung für Straftaten und für den Alkoholkonsum im Hinblick auf die Unterbringung in einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10
    In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10
    In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10
    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (BGHSt 44, 338; BGH NStZ-RR 2007, 138).".
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27).
  • BGH, 19.12.2006 - 4 StR 530/06

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit nach § 72 StGB mit

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10
    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (BGHSt 44, 338; BGH NStZ-RR 2007, 138).".
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    War der Täter bei Begehung der Tat alkoholisiert und hat "letztlich' der Konsum von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 372 f., juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem solchen Fall dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkohol- oder betäubungsmittelüberempfindlich ist, an einer krankhaften Sucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes süchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. - zu Alkohol - BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 429/20; Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10; zu einer Polytoxikomanie Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07; jew. mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Die Unterbringung nach § 63 StGB kann zwar auch in solchen Fällen ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, und vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 314 f.) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    aa) Die Strafkammer ist im Maßstab zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die auf einem Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit einer vorübergehenden Alkoholisierung beruht, ein die Gefahrenprognose einer Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender dauerhafter Zustand dann angenommen werden kann, wenn eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten vorliegt, er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder er aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 ? 2 StR 201/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 ? 4 StR 595/16, juris Rn. 11; vom 9. Februar 2010 ? 3 StR 11/10, juris Rn. 5).
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