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   BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05   

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https://dejure.org/2005,4980
BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Treueverhältnisses i.S.d. § 266 Strafgesetzbuch (StGB); Vorliegen des Mißbrauchstatbestands und des Treuebruchstatbestands der Untreue gegenüber Kapitalanlegern

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Untreue durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht - Grenzen der Vermögensfürsorgepflicht für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Beihilfe zum Betrug - Vermögensfürsorgepflicht des Steuerberaters besteht nur gegenüber seinen Mandanten

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Auszug aus BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05
    Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735; NStZ 1993, 584).
  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

    Auszug aus BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05
    Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735; NStZ 1993, 584).
  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85 - NStZ 1986, 361, 362; vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483, 2485; vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 - NJW 1991, 1069; Beschlüsse vom 11. August 1993 - 2 StR 309/93 - NStZ 1994, 35 und vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38, 39; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 266, Rn. 23; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266, Rn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

    Der Betroffene muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483; Beschluss vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38).
  • OLG Köln, 05.06.2014 - 15 U 4/14

    Aufhebung eines Arrestbefehls mangels Glaubhaftmachung eines

    Das wiederum erfordert, dass der in Anspruch Genommene innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises die ihm aufgegebene Tätigkeit nicht nach nur eng begrenzten Vorgaben ohne eigenständigen Entscheidungsspielraum auszuführen hat, sondern ihm im Rahmen seines Obhutsbereichs eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit mit verschiedenen Handlungsalternativen zusteht, ihm also Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge eingeräumt ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 38 - RdNr. 7 gem. Juris; vgl. auch Dierlamm in Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdn. 163 ff und 40 ff/46 f - jew. m. w. Nachw.).
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