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   BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05   

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https://dejure.org/2005,6431
BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05 (https://dejure.org/2005,6431)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2005 - 2 StR 203/05 (https://dejure.org/2005,6431)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05 (https://dejure.org/2005,6431)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 267 Abs. 4 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage: Glaubwürdigkeit, ausnahmsweise entbehrliche Darlegung der Aussagegenese; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung); Aufklärungsrüge; Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafanzeige hinsichtlich sexueller Straftaten als Rache gegen den Lebenspartner wegen Misserfolgen in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen unterlassener Anhörung von Zeugen aus dem ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 261

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 § 267 Abs. 1
    Urteilsdarstellung zur Aussageentwicklung bei Aussage gegen Aussage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 55
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.06.1992 - 1 StR 182/92

    Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    Die Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alternativität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992, 2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    Die Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alternativität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992, 2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 74/92

    Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    War er zu ihrer Überzeugung geklärt, bestand kein Anlass, ihn als wesentlichen Punkt in der Beweiswürdigung abzuhandeln (vgl. auch BGH NJW 1992, 2838, 2840).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    Die Entscheidung des EGMR, StV 2005, 136 f. zu Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK ist hier nicht einschlägig.
  • BGH, 07.04.1999 - 2 StR 440/98

    Freie Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht des Gerichts; Unterbringung in der

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    Die Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alternativität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992, 2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 442/99

    Aufklärungspflicht; Untersuchungsgrundsatz; Beweiswürdigung; Inbegriff der

    Auszug aus BGH, 27.07.2005 - 2 StR 203/05
    Die Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alternativität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992, 2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Werden zur Revisionsrechtfertigung herangezogene Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzutreffend dargestellt, ist eine darauf gestützte Verfahrensrüge ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56).
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Daran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH NStZ 2006, 55, 56).
  • BayObLG, 28.05.2020 - 205 StRR 9/20

    Alternativrüge bei Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Akteninhalt

    Dabei bedarf nicht der Klärung, ob dem im vorliegenden Fall schon entgegensteht, dass bei einer derartigen "Alternativrüge" regelmäßig der Inhalt der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung rekonstruiert werden müsste (BGH, Urteil vom 02.06.1992, Az. 1 StR 182/92, NJW 1992, 2840, Rn. 11 bei juris; BGH, Urteil vom 27.07.2005, Az. 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, Rn. 26 bei juris).

    Soweit eine alternativer Verstoß entweder gegen § 244 Abs. 2 StPO oder § 261 StPO in der Rechtsprechung bislang - trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Rüge der "Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe" (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.07.2005, Az. 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, Rn. 26 bei juris m.w.N.) - für möglich erachtet wurde, ergaben sich die Aufklärungs- und Erörterungspflicht regelmäßig gemeinsam aus einem Widerspruch zwischen dem Urteilsinhalt und anderen, der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen Umständen, so dass durch den Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen bewiesen wurde (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 03.09.1997, Az. 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, Rn. 17 bei juris; BGH, Urteil vom 07.04.1999, Az. 2 StR 440/98, NStZ 1999, 423, Rn. 8 bei juris; LR/Franke, 26. Aufl. 2012, § 337 StPO Rn. 60, 62; ausschließlich sich "aus den Urteilsgründen selbst ergebende" Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und Akten für relevant erachtet wurden demgegenüber z.B. durch BGH, Urteil vom 02.06.1992, Az. 1 StR 182/92, NJW 1992, 2840, Rn. 10 bei juris; BGH, Urteil vom 12.12.1996, Az. 4 StR 499/96, NStZ 1997, 294, Rn. 9 bei juris).

  • BGH, 14.05.2013 - 5 StR 143/13

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher

    So muss etwa die Entwicklung einer Zeugenaussage in der Beweiswürdigung dann nicht abgehandelt werden, wenn dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung der Strafkammer geklärt ist und das Urteil selbst von Widersprüchen oder Lücken frei ist (BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 398/13

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Ausführungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt, als unzulässig erachtet, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56).
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