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   BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18   

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https://dejure.org/2019,24580
BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18 (https://dejure.org/2019,24580)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - 2 StR 203/18 (https://dejure.org/2019,24580)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18 (https://dejure.org/2019,24580)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB
    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen Prozess; objektivierender Maßstab für friedenstiftenden Ausgleich)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Grundsatz; Entbehrlichkeit eines vollständigen

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können (Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486; vom 8. August 2012 ? 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33; vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206, 207; BTDrs.

    Für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB ist aber auch ein adäquater Ausgleich für die dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 ? 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369).

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können; dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019, aaO, und vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, aaO mwN).

  • LG Traunstein, 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19

    Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung in

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (stRspr BGH; vgl. BGH NStZ-RR 2019, 369).

    Erforderlich ist dabei vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (BGH NStZ-RR 2019, 369).

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Hauptverhandlung, Aufenthaltserlaubnis,

    Es kommt grundsätzlich entscheidend darauf an, ob ein Täter den Geschädigten als Opfer der Tat respektiert und erkennen lässt, dass er für seine Tat die Verantwortung übernimmt (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 1 StR 297/09; Urteil vom 09.10.2019 - 2 StR 468/19 und 22.05.2019 - 2 StR 203/18) und sich letztlich dadurch eine "friedensstiftende Wirkung" entfaltet oder angebahnt wird, ohne dass eine Versöhnung im engeren Sinn erforderlich ist (BGH, Urteil vom 12.01.2012 - 4 StR 290/11; Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage 2022, § 46a Rz. 11 mwN).
  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Rev 39/18

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den

    Bezüglich eines Täter-Opfer-Ausgleichs weist der Senat auf folgende Entscheidungen hin: BGH NStZ-RR 2017, 198 f., BGH, BeckRS 2019, 17579 und BGH, BeckRS 2019, 16358.
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