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   BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21   

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https://dejure.org/2021,43148
BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (minder schwerer Fall: straferhöhende Berücksichtigung der Begehung der Straftat ohne Vorliegen von Besonderheiten, sachfremde Gründe); verminderte Schuldfähigkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 StGB, § 176a Abs 4 StGB
    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Strafzumessung und Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

  • IWW
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 176a Abs. 4
    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes bzgl. Strafzumessung bei Annahme eines minder schweren Falles der Tat wegen schwerer Erkrankung mit besonderer Haftempfindlichkeit (hier: ALS-Erkrankung)

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ("betont desinteressiert", "herablassend siegesgewiss", sich "nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd"), die schon für sich genommen bedenklich sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 = StV 2022, 224; 22.10.2020 - 2 StR 232/20 bei juris; Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 477/18 = NStZ-RR 2019, 105), lassen keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen.
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17).
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