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   BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98   

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https://dejure.org/1998,3323
BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98 (https://dejure.org/1998,3323)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1998 - 2 StR 22/98 (https://dejure.org/1998,3323)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98 (https://dejure.org/1998,3323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 360
  • StV 1998, 595
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 746/94

    Rauschgifthandel - Mehrere Fälle - Unvollständige Sachverhaltsaufklärung - In

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit, daß die einzelnen Mengen ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten, gebietet nicht ihre Verbindung zu einer Bewertungseinheit (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5).

    Auch der Zweifelsgrundsatz gebietet die Annahme einer Bewertungseinheit nicht (vgl. BGH StV 1995, 417).

    Als nicht ausreichende Anhaltspunkte wurden von der Rechtsprechung unter anderem angesehen, daß regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben wurden (Senatsurteil vom 17. September 1997 - 2 StR 237/97 - m.w.N.), daß ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat bestand und, daß der Täter nur über ein Versteck verfügte (vgl. BGH StV 1995, 417).

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 586/96

    Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Bei einer Mehrzahl festgestellter Einzelverkäufe ist hiervon aber nicht ohne weiteres auszugehen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12).

    Es bedarf vielmehr hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, um eine Bewertungseinheit annehmen zu können (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12).

  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 138/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Bewertungseinheit der

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Dies liegt hier schon deshalb nahe, weil die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, in erster Linie Sache des Tatrichters ist und das angefochtene Urteil sich zu dieser Frage gar nicht verhält (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13).
  • BGH, 03.05.1995 - 5 StR 122/95

    Angaben zur Feststellung einer Serienstraftat - Unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit, daß die einzelnen Mengen ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten, gebietet nicht ihre Verbindung zu einer Bewertungseinheit (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5).
  • BGH, 10.06.1997 - 1 StR 146/97

    Anforderungen an die Feststellung einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Dem Tatrichter wird hierdurch kein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand abverlangt (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14).
  • BGH, 27.10.1961 - 2 StR 193/61

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei Bedeutungslosigkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Macht aber die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich, so ist es dem Revisionsgericht nicht verwehrt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 16, 399, 403) [BGH 27.10.1961 - 2 StR 193/61].
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 237/97

    Voraussetzungen für die Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98
    Als nicht ausreichende Anhaltspunkte wurden von der Rechtsprechung unter anderem angesehen, daß regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben wurden (Senatsurteil vom 17. September 1997 - 2 StR 237/97 - m.w.N.), daß ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat bestand und, daß der Täter nur über ein Versteck verfügte (vgl. BGH StV 1995, 417).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Zu dieser Tat gehören dann auch alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Rauschgifts gerichtet sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06, StV 2007, 562; Senat, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4, Rn. 309 mwN).
  • BGH, 28.02.2001 - 2 StR 458/00

    Rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 54

    Macht aber die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich, so ist es dem Senat nicht verwehrt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98; BGHSt 16, 399, 403).
  • BGH, 02.11.2016 - 3 StR 356/16

    Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen (Fehlen tragfähiger

    Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht von den Straftaten überzeugen, die in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe abgehandelt werden, so wird es aufzuklären haben, inwieweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die einzelnen Rauschgiftlieferungen des Angeklagten ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten, so dass ihre Verbindung zu einer Bewertungseinheit oder mehreren Bewertungseinheiten geboten ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; vom 28. April 2015 - 3 StR 61/15, NStZ-RR 2015, 313; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 588 ff.).
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
    Die Annahme einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nur dann geboten, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass an sich selbständige Verkaufshandlungen aus derselben Erwerbsmenge getätigt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, zitiert nach juris, Rn. 20; Rahlf, in MünchKomm StGB, 1. Aufl. 2007, § 29 BtMG Rn. 385 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.11.2000 - 3 StR 457/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Zusammenfassung mehrerer

    Da die Frage des Vorliegens einer Bewertungseinheit nicht nur die Prüfung eines Verfahrenshindernisses, sondern zugleich auch den Schuldspruch betrifft, ist eine Klärung im Wege des Strengbeweises durch den Tatrichter geboten (vgl. BGHSt 22, 307, 309; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 17).
  • BGH, 25.06.1998 - 1 StR 68/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Erwerb

    In diesem Fall sind schon das Bereithalten der Teilmengen in gewinnbringender Verwertungsabsicht sowie das Strecken und Vermischen zu der Gesamtmenge zum Zweck der Weiterveräußerung mit Gewinn Handeltreiben (vgl. BGH NStZ 1992, 546; NStZ-RR 1997, 144; StV 1997, 470; Beschl. vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98).
  • BGH, 22.09.2009 - 3 StR 299/09

    Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs (Angemessenheit der Rechtsfolge);

    Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis 27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenverkäufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten bekleideten Funktionärsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - fest gestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6, 13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV 1998, 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Zäsur bildenden - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können (OLG Karlsruhe StV 1998, 28, 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 17 d).
  • OLG München, 16.04.2010 - 5St RR (I) 18/10

    Verurteilung eines Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens

    Als nicht ausreichend hat es die Rechtsprechung hingegen bewertet, dass regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben werden oder dass ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat bestand und dass der Täter nur über ein Versteck verfügte (BGH NStZ 1998, 360 m.w.N.).
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