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   BGH, 28.05.2015 - 2 StR 23/15   

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https://dejure.org/2015,16832
BGH, 28.05.2015 - 2 StR 23/15 (https://dejure.org/2015,16832)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2015 - 2 StR 23/15 (https://dejure.org/2015,16832)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 2 StR 23/15 (https://dejure.org/2015,16832)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 StGB, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 31 BtMG
    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Doppelverwertungsverbot bei der Prüfung eines besonders schweren Falls

  • IWW

    § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 31 BtMG, § 46 Abs. 3 StGB, § 29 Abs. 3 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Doppelverwertungsverbot bei der Prüfung eines besonders schweren Falls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßigkeit - und trotzdem kein besonders schwerer Fall?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Regelbeispiele entfalten lediglich eine indizielle Wirkung, die durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, dass letztlich auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001, 3 StR 36/01; Beschluss vom 28. Mai 2015, 2 StR 23/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. November 2015, 2 Ss 176/15; 10. September 2012, 32 Ss 108/12).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, die Angeklagten hätten sich durch die Taten "nicht nur unerheblich selbst bereichert', rechtsfehlerhaft sein kann, wenn damit lediglich das zur Begründung eines besonders schweren Falles herangezogene Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04; vom 28. Mai 2015 - 2 StR 23/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Gewerbsmäßigkeit 1).
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