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   BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03   

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https://dejure.org/2003,5190
BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03 (https://dejure.org/2003,5190)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - 2 StR 230/03 (https://dejure.org/2003,5190)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - 2 StR 230/03 (https://dejure.org/2003,5190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 21 StGB; § 212 StGB; § 211 StGB; § 49 StGB; § 50 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit); Totschlag (besonders schwerer Fall); Mordmerkmale (Grausamkeit; Schuldprinzip; Nähe zu Mordmerkmalen); Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit (vertypter Milderungsgrund; Verbrauch: Ausschluss bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonders schwerer Falle des Totschlags ; Tatrichterliche Ausführungen; "Verbrauch" eines vertypten Milderungsgrundes ; Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ; Paranoide Persönlichkeitsstörung ; Besondere Verwerflichkeit; Verstoß gegen das Schuldprinzip ; Nähe des ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 21; ; StGB § 212 Abs. 2; ; StGB § 211; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 212 Abs. 1; ; StGB § 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 2
    Besonders schwerer Totschlag bei "Nähe zum Mord" trotz § 21 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 200
  • StV 2004, 73
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86

    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03
    Bei Verneinung eines besonders schweren Falles aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit allein oder mit weiteren Umständen kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage (vgl. BGH NStZ 1986, 312; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 50 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50 Rdn. 2).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11).

  • BGH, 03.12.1980 - 3 StR 403/80

    Mord - Niedrige Beweggründe - Verwerflichkeit der Tat - Tatmotive - Totschlag -

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03
    Es würde in der Regel dem Schuldprinzip widersprechen, wollte man den Täter, der aus subjektiven Gründen nicht wegen Mordes verurteilt werden kann, wegen der Nähe der objektiv vorliegenden Motive zu den niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB auf dem Umweg über den besonders schweren Fall des Totschlages mit der dem Mörder zugedachten Strafe belegen (vgl. BGH NStZ 1981, 258).

    Aus der vom Tatrichter angeführten Entscheidung (BGH NStZ 1981, 258) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 01.07.1992 - 5 StR 286/92

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls oder eines besonders

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11).
  • BGH, 25.07.1978 - 5 StR 331/78

    Voraussetzungen an das innere Erfordernis des Handelns aus niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03
    Es ist deshalb auch nicht ohne weiteres verständlich, daß das Landgericht - ausgehend von seinem unzutreffenden Ausgangspunkt - ohne nähere Begründung die dem Angeklagten gegenüber dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB günstigere Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78) abgelehnt hat.
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Zwar trifft es zu, dass § 50 StGB eine Milderung des Regelstrafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließt, wenn die Nichtanwendung des Strafrahmens für den besonders schweren Fall (allein) auf der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und damit auf einem besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl. § 50 Rn. 2 unter Berufung auf BGH NStZ 2004, 200, wobei diese Entscheidung ausdrücklich offen lässt, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht).

    Soweit die Kammer in einer Gesamtschau der strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte eine Verschiebung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1986 (NJW 1986, 1699), dem die nachfolgende Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. September 2003 (BGH NStZ 2004, 200) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit und Offenlassung der grundsätzlichen Frage nicht entgegen steht, abgelehnt hat, ist dies rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden.

  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19

    Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete

    Ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht, weil - wie die Strafkammer meint - der gesetzlich vorgesehene Milderungsgrund bereits "verbraucht' sei, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2003 - 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200, 201; Sobota, HRRS 2015, 339 jeweils mwN).
  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Ansonsten käme man unter Verstoß gegen das Schuldprinzip auf dem Umweg über die Bejahung der Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 StGB zu einem dem Mörder zugedachten Strafrahmen (BGH NStZ 1981, 258; BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - 2 StR 230/03).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Zudem müssen zu der Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal weitere schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzutreten (BGH NStZ 2004, 200; 2001, 647; 1993, 342).
  • LG Kleve, 25.05.2022 - 110 KLs 16/22
    Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes liegt - allerdings nur bei Verbrauch desselben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - 2 StR 230/03 -, Rn. 8, juris) - in Verbindung mit den weiteren zugunsten der Angeklagten X. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auch in Ansehung der eingangs dargestellten gegen diese sprechende Gesichtspunkte trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels jeweils kein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vor.
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