Rechtsprechung
BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 46 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines Geständnisses); Grundsätze der Strafzumessung (Verbot der Doppelverwertung: Gewinnerzielungsabsicht bei Betäubungsmitteldelikten); Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ... - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 73a Abs. 1
Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung: Verstoß gegen das BtMG, Gewinnerzielungsabsicht
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 01.02.2018 - 950 Js 34149/15
- BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 380
- StV 2019, 337 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer …
Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert - nicht anders als in den Fällen der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN;… Fischer, StGB 66. Aufl., § 73a Rn. 6 f.) - eine sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes, hier aus (anderweitigen) Drogengeschäften. - BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen bewaffneten …
Insoweit kommt daher weder eine Einziehung des Wertes des Tatertrages nach § 73c StGB noch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382). - BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf …
Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382). - BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur …
Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. …und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 aaO;… Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) mwN).
Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 …und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).
Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).
- OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
Untreue des Rechtsanwalts? Die verweigerte Rückzahlung von Fremdgeld
Ein solcher Vorrang ist freilich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis von §§ 73 und 73a StGB wegen des Ausnahmecharakters der letztgenannten Vorschrift anerkannt: Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Täter oder Teilnehmer anzuordnen (BGH NStZ 2014, 82; BGH NStZ-RR 2018, 380 m. N.) Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung nichts geändert (BGH NStZ-RR 2018, 337 [L]).
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