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   BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20   

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https://dejure.org/2020,40845
BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 103
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ("betont desinteressiert", "herablassend siegesgewiss", sich "nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd"), die schon für sich genommen bedenklich sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 = StV 2022, 224; 22.10.2020 - 2 StR 232/20 bei juris; Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 477/18 = NStZ-RR 2019, 105), lassen keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen.
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17).
  • BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21

    Grundsätze der Strafzumessung (minder schwerer Fall: straferhöhende

    c) Soweit die Strafrahmenwahl in diesen Ausführungen mit der Notwendigkeit begründet wird, beim Angeklagten eine vorhandene irrige Vorstellung des oben näher beschriebenen Inhalts zu korrigieren, legt dies zudem die Annahme nahe, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung von unklaren, weil gefühlsmäßig bestimmten oder von sachfremden Gründen leiten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, jew. mwN).
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