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   BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16   

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BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16 (https://dejure.org/2018,7307)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16 (https://dejure.org/2018,7307)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16 (https://dejure.org/2018,7307)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StPO
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit der Sache: nur ausnahmsweise begründete Besorgnis der Befangenheit, hier infolge von Äußerungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einem Freispruch in einer anderen Strafsache und Bemerkung über "Selbstjustiz"

  • rewis.io

    Strafverfahren: Ablehnung eines Richters wegen Vorbefassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 2 ; StPO § 338 Nr. 3
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einem Freispruch in einer anderen Strafsache und Bemerkung über "Selbstjustiz"

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Ablehnung eines mit der Sache vorbefassten Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Gesamtschau reicht für Besorgnis der Befangenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung - wegen einer den Verfahrensgegenstand betreffenden Vorbefassung

  • fr.de (Pressemeldung, 06.04.2018)

    Urteil gegen Doppelmörder aufgehoben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 483
  • NStZ-RR 2018, 186
  • StV 2019, 152
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Andernfalls würde die Vortätigkeit entgegen der in den §§ 22 bis 24 StPO klar zum Ausdruck kommenden Gesetzeskonzeption faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund erhoben, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen selbst Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    Nach diesem Maßstab sind derartige besondere Umstände bei einer Gesamtschau der vorgetragenen Tatsachen, soweit sich diese nach Aktenlage sowie den dienstlichen Erklärungen als zutreffend erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ), weder ersichtlich noch dargetan.

    Zwar verkennt der Senat nicht, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine "mit dem Klammerbeutel gepuderte" Person als "nicht bei Trost seiend" oder als "Spinner" erscheint - eine herabsetzende Ausdrucksweise, die nicht unbedingt mit der besonderen Behutsamkeit und Zurückhaltung eines vorbefassten Richters in Bezug auf öffentliche Äußerungen in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1978 - 5 StR 476/77, GA 1978, 243; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Insofern verfängt auch der in diesem Kontext angebrachte Hinweis der Angeschuldigten DD in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 nicht; denn in jenem Fall gab der abgelehnte Richter eigene Wertungen direkt gegenüber der Öffentlichkeit ab und verletzte auf diese Weise das Gebot, sich bei öffentlichen Äußerungen zurückzuhalten. Demgegenüber war der Vorsitzende hier zur Mitteilung der rechtlichen Einschätzung an den Pressedezernenten geradezu angehalten. So heißt es in der Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 11. Dezember 2018 zur Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz (1270 - ÖA.5, Nds.Rpfl. 2019, 17, zit. n. juris) unter Ziffer 7.1.: "Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle Vorgänge ihrer Behörde zeitnah unterrichtet sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 90/20

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitteilung einer Voreingenommenheit

    Ob die Schöffin tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend; es genügt eine aus konkreten Umständen verständliche Besorgnis aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten (BGH, Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16 Rn. 24).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 5 W 17/21

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für Entkernungs- und Entsorgungsarbeiten

    Die Besorgnis der Befangenheit kann schließlich auch in einer Gesamtschau aller vom Ablehnenden vorgetragenen Umstände begründet sein (BGH NStZ-RR 2018, 186).
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