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   BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14   

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https://dejure.org/2014,34761
BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14 (https://dejure.org/2014,34761)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 StR 235/14 (https://dejure.org/2014,34761)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14 (https://dejure.org/2014,34761)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO
    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Schuldfähigkeitsprüfung bei Wahnvorstellungen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt

  • IWW

    § 331 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Tatbegehung aufgrund einer Traumatisierung durch Kriegserlebnisse im Kosovo

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Schuldfähigkeitsprüfung bei Wahnvorstellungen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 331 Abs. 1
    Fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Tatbegehung aufgrund einer Traumatisierung durch Kriegserlebnisse im Kosovo

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 162
  • NStZ-RR 2017, 132
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 351/97

    Beziehung von Wahnvorstellungen zum Tatmotiv und Handlungsverlauf - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14
    Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, StV 1998, 15; Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13).
  • BGH, 02.12.2004 - 4 StR 452/04

    Verschlechterungsverbot; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs das Verschlechterungsverbot für den Strafausspruch gemäß § 331 Abs. 1 StPO auch dann gilt, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Sache an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom Dezember 2004 - 4 StR 452/04; s.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; a.A. Meyer-Goßner, in Festschrift für Volk, 2009, S. 455, 457 ff. und ders., Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 81 ff.).
  • BGH, 10.01.2008 - 4 StR 626/07

    Geltung des Verschlechterungsverbotes beim Strafausspruch und bezüglich der

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs das Verschlechterungsverbot für den Strafausspruch gemäß § 331 Abs. 1 StPO auch dann gilt, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Sache an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom Dezember 2004 - 4 StR 452/04; s.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; a.A. Meyer-Goßner, in Festschrift für Volk, 2009, S. 455, 457 ff. und ders., Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 81 ff.).
  • BGH, 19.12.2013 - 2 StR 534/13

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - 2 StR 235/14
    Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, StV 1998, 15; Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13).
  • BGH, 10.10.2017 - 2 StR 359/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Wahnerkrankung)

    Wenn das Tatgericht gleichwohl bei einem Wahnkranken von lediglich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit ausgeht, hat es dies nachvollziehbar darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

    Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn - wie hier - das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, NStZ-RR 2010, 284; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 4a).
  • BGH, 12.08.2021 - 1 StR 242/21

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung (Voraussetzung für

    Die Steuerungsfähigkeit ist betroffen, wenn einem Wahnkranken in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3 Rn. 8; vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13 Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12 Rn. 5).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 638/17

    Anrechnung (keine Aussetzung zur Bewährung nach vollständiger Erledigung durch

    Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer verwiesen oder - wie hier - in entsprechender Anwendung des § 225a StPO vorgelegt hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 4 StR 386/16 Rn. 3; vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, NStZ-RR 2010, 284, 285; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07 Rn. 3 f.; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 331 Rn. 4a).
  • BGH, 03.05.2018 - 2 StR 69/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Vorliegen einer Wahnerkrankung)

    a) Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB kommt es darauf an, in welcher Weise sich eine festgestellte psychische Störung, die ein gesetzliches Eingangsmerkmal erfüllt, bei der Tat auf die Unrechtseinsicht und die Handlungsmöglichkeiten des Täters ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 167).
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