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   BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00   

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https://dejure.org/2000,6544
BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung - Bestellung - Beistand - Beiordnung - Rechtsanwalt - Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Bedürftigkeit

  • Judicialis

    StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397 a
    Auslegung eines PKH-Antrags des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15

    Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach

    Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt.
  • BGH, 16.01.2001 - 2 StR 237/00

    Antrag auf Bestellung eines Beistandes durch die Nebenklage

    Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00).
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