Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37394
BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14 (https://dejure.org/2014,37394)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 StR 240/14 (https://dejure.org/2014,37394)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 (https://dejure.org/2014,37394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2 StGB
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens drei Symptomtaten: Berücksichtigung von Jugendstrafen; Gefährlichkeitsprognose: Zeitpunkt, Berücksichtigung von zu erwartenden Wirkungen des Strafvollzugs)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Vorliegen von drei vorsätzlichen Taten; Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über das Absehen von der Anordnung

  • IWW

    § 183 Abs. 1 StGB, § ... 176 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) StGB, § 31 JGG, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 67c StGB, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

  • rewis.io

    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Vorliegen von drei vorsätzlichen Taten; Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über das Absehen von der Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Vorliegen von drei vorsätzlichen Taten; Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über das Absehen von der Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die erwartete Wirkung des Strafvollzugs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die früher verhängten Jugendstrafen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorliegen von drei vorsätzlichen Taten als Voraussetzung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 2 StGB

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, insoweit in NStZ-RR 2011, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abgedruckt).

    Ihm ist die Möglichkeit eröffnet, sich ungeachtet der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707, jeweils mwN).

    Im Hinblick auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht die nunmehr erneut im Raum stehende Sicherungsverwahrung verhängt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 mwN, insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abgedruckt).

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, insoweit in NStZ-RR 2011, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, insoweit in NStZ 2013, 707 nicht abgedruckt).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707, jeweils mwN).

    Sofern auch nach erneuter Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für einen erwartbaren Erfolg der resozialisierenden und therapeutischen Maßnahmen im Strafvollzug vorliegen sollten, bleibt es der Prüfung nach § 67c StGB vorbehalten, ob der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und daher der Vollzug der Sicherungsverwahrung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).

  • BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01

    Sicherungsverwahrung; Einheitliche Jugendstrafe als Vorverurteilung; Darstellung

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt indes die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 66 Rdn. 26, jeweils mwN).

    Dabei hat der Tatrichter festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29 mwN).

  • BGH, 20.12.2001 - 2 StR 513/01

    Anordnung von Sicherungsverwahrung auch auf Grund von Taten, die als Jugendlicher

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Vielmehr können eine oder zwei von diesen Taten schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein, sofern der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 513/01, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 2; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 142, 143).
  • BGH, 04.02.2004 - 1 StR 474/03

    Sicherungsverwahrung (Hang; Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Sofern auch nach erneuter Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für einen erwartbaren Erfolg der resozialisierenden und therapeutischen Maßnahmen im Strafvollzug vorliegen sollten, bleibt es der Prüfung nach § 67c StGB vorbehalten, ob der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und daher der Vollzug der Sicherungsverwahrung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).
  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Vielmehr können eine oder zwei von diesen Taten schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein, sofern der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 513/01, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 2; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 142, 143).
  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung, die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156, 157 mwN), wäre indes hier unwirksam.
  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 465/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Die aufgrund der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots in vorliegendem Fall weiterhin (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN) vorzunehmende "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier nicht von vornherein entgegen (vgl. zur Anlasstat gemäß § 176 Abs. 1 StGB: BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 465/12, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 9 mwN).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Die aufgrund der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots in vorliegendem Fall weiterhin (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN) vorzunehmende "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier nicht von vornherein entgegen (vgl. zur Anlasstat gemäß § 176 Abs. 1 StGB: BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 465/12, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 9 mwN).
  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

    Auszug aus BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14
    Der Senat kann offen lassen, ob die Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung deswegen beschränkt ist, weil - trotz eines den Schuld- und Strafausspruch umfassenden Revisionsantrags - der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift ausschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung der Maßregelentscheidung enthält (vgl. zur Auslegung des Angriffsziels unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV: Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Vielmehr können eine oder zwei von diesen Taten schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein, sofern der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 513/01, juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09, Rn. 12 m.w.N., juris = NStZ-RR 2010, 142, 143; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 ., Rn. 21, juris = NStZ 2015, 510-512).
  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 275/15

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 3. Juli 2015 zutreffend ausführt, hat das Landgericht Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14).

    Im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511, vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, und vom 22. Januar 1998 - 4 StR 527/97, NStZ-RR 1998, 206).

    Der Umstand, dass der Angeklagte nach ihrer Auffassung "den ersten Schritt' gemacht habe, ist nicht geeignet, die in ständiger Rechtsprechung verlangte gesicherte Erwartung zu begründen, die unter Ermessensgesichtspunkten ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511).

  • BGH, 06.04.2016 - 2 StR 478/15

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (einheitliche Jugendstrafe als

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (2 StR 240/14, NStZ 2015, 510 ff.) das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, sowie - zu Gunsten des Angeklagten - im Strafausspruch.

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, insoweit in NStZ 2015, 510 ff. nicht abgedruckt).

    Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 mwN).

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    b) Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f., vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17; je mwN):.

    Zudem hat das Landgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennbar das Gewicht der vom Angeklagten infolge seines Hangs zu erwartenden schwerwiegenden Straftaten eingestellt, die - wie die Anlasstaten erweisen - geeignet sind, die willkürlich ausgewählten jungen Frauen namentlich seelisch schwer zu schädigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511).

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    d) Die landgerichtliche - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172, und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511) - Ermessensentscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzusehen, hat Bestand.
  • BGH, 16.04.2020 - 4 StR 8/20

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (tatrichterliches Ermessen;

    Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH, Urteil vom 20. November 2007 aaO; Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  • LG Wuppertal, 27.08.2020 - 25 Ks 30/19
    Unerheblich ist, ob der Täter wegen einer oder zweier Taten bereits abgeurteilt wurde oder dies - wie hier - erst zusammen mit der dritten Tat in dem Verfahren erfolgt, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht