Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,59081
BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17 (https://dejure.org/2017,59081)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - 2 StR 252/17 (https://dejure.org/2017,59081)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 (https://dejure.org/2017,59081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,59081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB
    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur Androhung; Einschränkung des Notwehrrechts bei Notwehrprovokation: keine Einschränkung allein wegen Neigung des Angreifers zu aggressiven Verhaltens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer in einer objektiven Notwehrlage bzw. Nothilfelage verübten Tat als mildestes Abwehrmittel zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs (hier: Messerstich in den Rücken); Gebotenheit der Verteidigung i.R.e. gefährlichen Körperverletzung

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Notwehrhandlung durch lebensgefährlichen Messereinsatz; Notwehreinschränkung bei rechtswidrigem Vorverhalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1 ; StGB § 32 Abs. 2
    Rechtfertigung einer in einer objektiven Notwehrlage bzw. Nothilfelage verübten Tat als mildestes Abwehrmittel zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs (hier: Messerstich in den Rücken); Gebotenheit der Verteidigung i.R.e. gefährlichen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwehr mit dem Messer - und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwehrprovokation - und die gebotene Verteidigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 170
  • StV 2018, 733
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 38, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.04.2016 - 2 StR 523/15

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei mehreren möglichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Die Verpflichtung, den Gebrauch eines Messers vorher anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegenüber einem unbewaffneten Angreifer (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 38, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 564/15

    Erforderlichkeit eines lebensgefährlichen Messereinsatzes in einer Notwehrlage

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leistenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).

    Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss nur zurückgegriffen werden, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274; BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276).

  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 84/15

    Grenzen der Notwehr unter Benutzung einer Schusswaffe (erreichbares Abwehrmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 02.07.2015 - 4 StR 509/14

    Verfahren wegen versuchten Totschlags an türkischem Imbissbetreiber: Nach

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Der Angegriffene ist in Fällen der Notwehrprovokation daher verpflichtet, dem Angriff gegebenenfalls auszuweichen oder das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl eines weniger gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist (Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, 39, 374, 379).

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer umfassenden und objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14).
  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14

    Notwehr (Gebotenheit der Notwehrhandlung: Einschränkung des Notwehrrechts bei

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    a) Eine in einer objektiven Notwehr- bzw. Nothilfelage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140).
  • BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02

    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17
    Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leistenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • BGH, 24.07.2001 - 4 StR 256/01

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; Kampflage; Messereinsatz)

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

  • BGH, 01.12.1987 - 1 StR 582/87

    Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff - Zulässige

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

  • BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Nebenklageberechtigung; Gesetzesverletzung)

  • BGH, 01.06.2016 - 1 StR 597/15

    Notwehr (Gebotenheit: Notwehrprovokation, gestuftes Notwehrrecht, persönliches

  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17

    Notwehr (Bestimmung der erforderlichen Verteidigungshandlung: Gesamtbetrachtung)

  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21

    Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel

    Da der Rahmen der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt wird, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 Rn. 8; jeweils mwN), kann der Umstand, dass die Angeklagten dem Geschädigten zahlenmäßig überlegen waren, zwar berücksichtigt werden.
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; es darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH, Urteile vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452, und vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273; für den Nothelfer vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17).
  • BGH, 19.08.2020 - 1 StR 248/20

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei vorangegangener Provokation durch

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in diesen Fällen nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 Rn. 10 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht