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   BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06   

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https://dejure.org/2006,5757
BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,5757)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,5757)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06 (https://dejure.org/2006,5757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
    Alternativrüge (Aufklärungspflicht; Erörterungsmangel; hilfsweise erhobene Verfahrensrüge; Justizgewährleistungspflicht; faires Verfahren; Rechtsstaatsprinzip); Rekonstruktion der Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionserheblichkeit von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des Urteils und dem der Akten im Strafprozess; Notwendigkeit einer Ausweitung der Beweiswürdigung auch auf jede fern liegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation im Ablauf des Tatherganges

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 261; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2 § 261 § 337 Abs. 1
    Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 115
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 60/95

    Aktenwidrigkeit - Urteilsgründe - Urteilsbegründung - Rüge - Revision -

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06
    Die Rüge kann nicht alternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06
    Die Rüge kann nicht alternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96).
  • BGH, 02.06.1992 - 1 StR 182/92

    Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06
    Die Rüge kann nicht alternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96).
  • BGH, 29.05.1991 - 2 StR 68/91

    Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06
    Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) betraf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge überholt.
  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06
    Das Landgericht hat entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N.) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minderungsmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06).
  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 125/16

    Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung;

    Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer sich nicht schon in der Behauptung eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Akten und dem Urteil und damit einer Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe erschöpft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht mit einer Verfahrensbeschwerde beanstandet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06, NStZ 2007, 115; Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 15a).
  • BGH, 05.05.2009 - 3 StR 57/09

    Alternative Aufklärungs- und Erörterungsrüge (Zulässigkeit; Sonderfall der

    Es kann dahinstehen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Ausnahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36; BGH NJW 2000, 1962, 1963) - alternativ darauf gestützt werden kann, entweder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (ablehnend etwa BGH NStZ 2007, 115; 1997, 294); denn einen derartigen Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen legt die Revision nicht dar.
  • BGH, 09.08.2017 - 5 StR 75/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Widerspruch zwischen dem Inhalt des

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich, da er auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinausläuft (BGH, Urteile vom 2. Juni 1992 - 1 StR 182/92, NStZ 1992, 506, und vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 45; Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00, NStZ-RR 2001, 262).
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