Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,659
BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53 (https://dejure.org/1954,659)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1954 - 2 StR 269/53 (https://dejure.org/1954,659)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53 (https://dejure.org/1954,659)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,659) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 27.03.1936 - 4 D 129/36

    1. Ehebruch liegt nur vor, wenn die Beiwohnung vollzogen ist. Die Strafvorschrift

    Auszug aus BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
    Diese Auffassung liegt allen Entscheidungen des Reichsgerichts zu dieser Frage zu Grunde (vgl RGSt 70, 173; 71, 196; 73, 113; RG JW 1930, 916 Nr. 17; 1934.2335 Nr. 7 a; 1937, 756 Nr. 18).
  • RG, 22.04.1937 - 5 D 130/37

    Kann die Vorschrift des § 173 StGB. auf Grund des § 2 StGB. n. F. allgemein auf

    Auszug aus BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
    Diese Auffassung liegt allen Entscheidungen des Reichsgerichts zu dieser Frage zu Grunde (vgl RGSt 70, 173; 71, 196; 73, 113; RG JW 1930, 916 Nr. 17; 1934.2335 Nr. 7 a; 1937, 756 Nr. 18).
  • RG, 27.02.1939 - 3 D 38/39

    1. Ist der gesetzliche Vertreter selbst der Täter, so ist er rechtlich

    Auszug aus BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
    Diese Auffassung liegt allen Entscheidungen des Reichsgerichts zu dieser Frage zu Grunde (vgl RGSt 70, 173; 71, 196; 73, 113; RG JW 1930, 916 Nr. 17; 1934.2335 Nr. 7 a; 1937, 756 Nr. 18).
  • RG, 01.03.1905 - 75/05

    Wann ist die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit als erfolgt

    Auszug aus BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
    Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53).
  • RG, 24.10.1913 - V 978/13

    Was wird in § 175 GVG. unter Verhandlung über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
    Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 204/60

    Auslegung des Begriffs des Beischlafs - Erfordernis eines Eindringens des

    Für ihre abweichende Meinung kann sich allerdings die Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, in denen ausgesprochen ist, daß das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Erfüllung des Tatbestandes des § 173 Abs. 1 StGB nicht genüge, weil es dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle [Urteile 4 StR 307/51 vom 17.8.1951; 1 StR 792/52 vom 16.6.1953; 2 StR 269/53 vom 25.6.1954; 4 StR 44/59 vom 13.3.1959 (NJW 1959, 1091)].
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH MDR 1976, 501; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 4 StR 304/84).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung anderer Senate des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn bei einem Gerichtsbeschluß, der die Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, lediglich eine ausdrückliche Begründung fehlt, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 607/60 - mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Die Frage, ob ein Mangel in diesen Förmlichkeiten - Fehlen eines Gerichtsbeschlusses überhaupt oder Fehlen einer Begründung - den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zur Folge hat, ist bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden, Während der 5. Strafsenat in BGHSt 4, 364 ohne weiteres einen unbedingten Revisionsgrund annimmt, wenn kein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des Angeklagten ergangen ist, hat der erkennende Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 25. Juni 1954 (2 StR 269/53) im Anschluß an RG JW 1935, 1861 ausgesprochen, daß bei fehlender Begründung des Beschlusses § 338 Nr. 5 StPO nur verletzt sei, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten (vgl. auch Eb. Schmidt Lehrkom. z. StPO § 247 Anm. 24; Kleinknecht/teiller StPO § 247 Anm. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht