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   BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20   

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https://dejure.org/2020,39715
BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20 (https://dejure.org/2020,39715)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2020 - 2 StR 271/20 (https://dejure.org/2020,39715)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 271/20 (https://dejure.org/2020,39715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles bei mehreren Tatbeteiligten i.R.d. Beihilfe zur Untreue

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 266 Abs. 1
    Gesonderte Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles bei mehreren Tatbeteiligten i.R.d. Beihilfe zur Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besonders schwerer Fall bei mehreren Beteiligten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.2013 - 5 StR 371/13

    Strafrahmenwahl bei der Nötigung (unbenannter besonders schwerer Fall; Anwendung

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 369/15

    Diebstahl (Strafzumessung: Verhältnis von vertyptem Strafmilderungsgrund und

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12

    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 205/18

    Prüfung der möglichen Verneinung eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16

    Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20
    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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