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   BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90   

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BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90 (https://dejure.org/1990,1058)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1990 - 2 StR 275/90 (https://dejure.org/1990,1058)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90 (https://dejure.org/1990,1058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung - Strafschärfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 494
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85

    25 kg Haschisch unter Polizeiaufsicht - § 46 StGB, Einzelfall einer zu hohen

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
    Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319; BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
    Die Gefährlichkeit des Rauschgifts begründet hier keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund, da Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Regeltatbild).
  • BGH, 05.03.1981 - 1 StR 50/81

    Strafbemessung aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention - Verkauf und Konsum

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
    Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319; BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
    Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319; BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Grundsätzlich kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 208), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sog. "harten' Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613) über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/92, NStZ 1993, 287; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, StV 2015, 353), bis hin zu sog. "weichen' Drogen, wie Cannabis (dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 599/86, StV 1987, 203 und vom 28. Januar 2009 - 5 StR 465/08), besteht (vgl. insgesamt Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 114, 126, 209 ff. mwN).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08

    Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch

    Der Strafausspruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12 m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch für Methamphetamin-Racemat BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60) - die nach der Rechtsprechung auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 unter Hinweis auf ein "Regeltatbild'; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96 Rn. 2; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 14; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 20. November 2018 - 4 StR 329/18 Rn. 7 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6) - gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist.
  • BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; mittlere Gefährlichkeit von

    Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat es sich allerdings sodann "von den Umständen, die bei der Prüfung der Tat als minder schweren Fall berücksichtigt worden sind, (hat) leiten lassen", ohne zu bedenken, dass die Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt, weil diese Substanzen auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur mittlere Plätze einnehmen (vgl. für Amphetamin: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; für MDMA, MDE und MDA in Ecstasy: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.).
  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Tatsache, daß die Strafkammer sich rechtsfehlerhaft an dem Höchstmaß von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe orientiert hat, bei der Straffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die verhängte Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe auch das nach den Erkenntnissen des Senats in vergleichbaren Fällen übliche Maß bei weitem (vgl. BGH NStZ 1992, 547 = StV 1992, 570) übersteigt; sie ist auch bei Abwägung der strafmildernden und der straferhöhenden Gesichtspunkte unverhältnismäßig hoch (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Es ist deshalb zu besorgen, daß die Strafkammer mit der von ihr vorgenommenen Einschränkung die schuldmildernde Bedeutung eines von Reue und Einsicht gekennzeichneten glaubhaften und umfassenden Geständnisses (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9 und § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 6) für die Strafzumessung hier verkannt hat.
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 335/92

    Tatbeteiligte Zeugen - Belastungszeuge - Abschieben der Schuld - Geständnis -

    Die für das Verschulden wesentliche Tatschwere hängt bei Betäubungsmittelstraftaten auch im Bereich des Jugendstrafrechts in der Regel von der vom Wirkstoffgehalt mitbeeinflußten Gefährlichkeit des Rauschgifts wesentlich ab (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 12 und 18).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22

    Beweiswürdigung (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Angaben des

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19; a.A. BVerfG, NStZ-RR 1997, 342, 343; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., vor § 29 Rn. 206).
  • BGH, 30.10.1996 - 2 StR 508/96

    Btm - Amphetamin - Gefährlichkeit

    Denn bei der Droge Amphetamin, die auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, handelt es sich um keine "harte Droge" (vgl. BGH StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24).
  • BGH, 03.04.2002 - 2 StR 84/02

    Betäubungsmittel; Wirkstoffgehalt; Strafzumessung (harte Droge Amphetamin)

    Es kann offenbleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten ist.
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

  • BGH, 15.07.1999 - 4 StR 279/99

    Körperverletzung mit Todesfolge; Strafzumessung

  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 139/96

    Unvertretbar hohe Strafe - Tatbegehung eines Mittäters - Strafzumessungsgrund -

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 345/92

    Strafzumessung - Strafausspruch - Aufhebung der Strafe - Vergleichsfälle

  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 64/23

    Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte

  • BGH, 13.06.1995 - 4 StR 315/95

    Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Schuldangemessene Strafe - Strafrahmen -

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97

    Pflicht zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung dass es sich bei einem

  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 771/91

    Schuldumfang - Schwere der Tat - Wirkstoffmenge - Haschisch - Cannabisharz -

  • BGH, 27.11.1991 - 2 StR 434/91

    Folgen nicht mehr mit dem Schuldgehalt in Verhältnis stehender Strafbemessung

  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 349/98

    Bestand eines Strafausspruchs bei einer Strafe für unerlaubtes Handeltreiben mit

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 2 RVs 124/12

    Urteil, BtM, Besitz, Mindestfeststellungen

  • BayObLG, 18.10.2001 - 4St RR 115/01

    Strafzumessung bei Erwerb und Handeltreiben mit Amphetaminderivaten

  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
  • OLG Schleswig, 12.12.1991 - 1 Ss 326/91
  • OLG Nürnberg, 06.05.2005 - 2 St OLG Ss 62/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bewertungseinheit, Erwerb teile zum Handeltreiben,

  • BayObLG, 10.02.2003 - 4St RR 12/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mindestschuldfeststellungen beim Gehilfen, Minder

  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 26/95

    Strafschärfung wegen der Gefährlichkeit eines Rauschmittels

  • LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90

    Unvereinbarkeit eines Schuldspruchs mit rechtsstaatlichen Maßstäben bei grob

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