Rechtsprechung
BGH, 26.09.2018 - 2 StR 283/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,43216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 353 Abs. 1 StPO
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- rewis.io
Kontinuität zwischen Beweisbeschluss und Urteilsinhalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 23.02.2018 - 117 KLs 19/17
- BGH, 26.09.2018 - 2 StR 283/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 103
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.12.2011 - 3 StR 284/11
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Antrag auf ein anthropologisches …
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 StR 283/18
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Beweisantrag mit der Begründung zurückweisen durfte, der angebotene Sachverständigenbeweis sei ungeeignet, weil die Videoaufzeichnungen von mäßiger Qualität und relativ unscharf seien, oder ob es zuvor - wie die Revision meint - verpflichtet gewesen wäre, im Freibeweisverfahren einen Sachverständigen zu befragen, ob dieser anhand des vorliegenden Bildmaterials Aussagen zur Identität des Angeklagten als Täter hätte machen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, BGH NStZ 2012, 345, 346; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116). - BGH, 31.07.2013 - 4 StR 270/13
Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den …
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 StR 283/18
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Beweisantrag mit der Begründung zurückweisen durfte, der angebotene Sachverständigenbeweis sei ungeeignet, weil die Videoaufzeichnungen von mäßiger Qualität und relativ unscharf seien, oder ob es zuvor - wie die Revision meint - verpflichtet gewesen wäre, im Freibeweisverfahren einen Sachverständigen zu befragen, ob dieser anhand des vorliegenden Bildmaterials Aussagen zur Identität des Angeklagten als Täter hätte machen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, BGH NStZ 2012, 345, 346; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116).
- BGH, 26.10.2023 - 4 StR 102/23
Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; Behauptung einer relevanten belastenden …
Dies muss so geschehen, dass die Beweistatsache ohne Abstriche (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18 Rn. 12) sowie ohne Hinzufügung von nicht belegten, spekulativen Umständen in das bisher gewonnene Beweisgefüge einzustellen und als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen ist (…vgl. KK-StPO/Krehl aaO; BGH…, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 283/13 Rn. 6; Schneider, NStZ 2019, 103, 106; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 zur Wahrunterstellung). - BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
Ablehnung von Beweisanträgen (Behauptung einer bestimmten Beweistatsache); …
Eine Verletzung des Beweisantragsrechts rührt auch nicht aus einem möglichen Widerspruch zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und der Begründung für die Antragsablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103). - BGH, 30.06.2020 - 6 StR 103/20
Keine Festlegung der rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung durch Entscheidung …
Insofern liegt die Sache anders als bei einer Abweichung von den Grundsätzen der Beweiskontinuität (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103 m. Anm. Schneider; Ceffinato, JR 2020, 6, 9), weil das Landgericht sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen nicht erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18) und aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die für den Erlass eines Haftbefehls und eine Verurteilung gelten (…vgl. zu letzterer nur LRStPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 7 ff., 14), mit seiner Entscheidung über die Haftfrage auch seine Beweiswürdigung nicht offengelegt hat.