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   BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06   

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https://dejure.org/2006,4863
BGH, 26.07.2006 - 2 StR 285/06 (https://dejure.org/2006,4863)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2006 - 2 StR 285/06 (https://dejure.org/2006,4863)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06 (https://dejure.org/2006,4863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beleidigung durch belästigende Telefonanrufe und das Stöhnen in den Telefonhörer; Vorliegen einer Bedrohung i. S. d. § 241 Strafgesetzbuch (StGB) durch belästigende Telefonanrufe; Anforderungen an das Vorliegen einer beleidigenden Herabsetzung einer Person durch sexuelle ...

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1; ; StPO § 126 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63; ; StGB § 185; ; StGB § 241

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185 Abs. 1
    Beleidigung durch sexuelle Äußerungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 338
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.11.2017 - 2 StR 415/17

    Beleidigung (verfassungsrechtlich gebotene Konturierung des Tatbestandes; sexuell

    Eine Herabsetzung des Betroffenen kann sich bei sexuell motivierten Äußerungen im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85, NStZ 1986, 453, 454; Senat, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 150; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, aaO; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 6; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206; vgl. zu den Anforderungen an die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände auch LK/Hilgendorf, aaO, § 185 Rn. 30, 31; MünchKomm-StGB/Regge/Pegel, aaO, § 185 Rn. 13; Fischer, aaO, § 185 Rn. 11, 11a).
  • BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 358 f.).

    Denn er hat bislang trotz der wiederholten Nähe zu ihnen nichts unternommen, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, aaO).

  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. führt die Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. § 63 StGB erhebliche Taten handelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten würden.

    Für die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls (§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 StPO) durch den Senat ist daher kein Raum.

  • BGH, 20.02.2009 - 5 StR 555/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Querulant; Bedrohung;

    Solches mag für die Anordnung der Maßregel ausreichen, wenn er dadurch eine objektiv begründete Furcht bei den mit dem Tode bedrohten Personen vor einer Realisierung seiner Drohungen hervorruft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338; StraFo 2008, 300).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 298/21

    Raub (finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme)

    Zudem wird das neue Tatgericht bei der Gefährlichkeitsprognose zu beachten haben, dass zu erwartende Beleidigungen und Bedrohungen (vgl. UA S. 53) für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB regelmäßig nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 6 StR 139/20; vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06).
  • OLG Hamm, 27.11.2007 - 3 Ss 410/07

    Beleidgung; sexualbezogene Handlung; Voraussetzung

    Allerdings können sexuelle Äußerungen und Ansinnen im Ausnahmefall eine herabsetzende Beleidigung enthalten, wenn der Täter selbst das der betroffenen Person angesonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenrührig ansieht und durch die Äußerung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechende verachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt (BGH, NStZ-RR 06, 338; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 185, Rdnr. 11 a m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit);

    bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelassen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

    Auch der Wunsch, einen psychisch kranken Täter zu heilen, rechtfertigt eine Unterbringung nur dann, wenn die Erwartung erheblicher Straftaten von den Feststellungen getragen wird (BGH Beschluss vom 26. Juli 2006, 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 338 [339]).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 400/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, in der Zukunft zu "erwarten' sein muss, womit eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades' (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, JR 2015, 481, 483; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36 ff.) angesprochen ist, die sich nicht ohne weiteres daraus ableiten lässt, dass - wie hier - der Angeklagte die Begehung entsprechender Taten angedroht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 26. Juli 2006 - 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 338 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 15).
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