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   BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03   

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https://dejure.org/2003,1439
BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03 (https://dejure.org/2003,1439)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 StR 291/03 (https://dejure.org/2003,1439)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03 (https://dejure.org/2003,1439)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 265 StPO; § 76 Abs. 2 GVG
    Sicherungsverwahrung (Umfang oder Schwierigkeit der Sache); Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Rückfallverjährung (Unschuld; Haftentschädigung; Gelegenheit zum Beweis der Rechtstreue); Legalbewährung; Hinweispflicht (Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts; ...

  • lexetius.com

    StGB § 66 Abs. 4 Satz 3, Satz 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbüßung von Untersuchungshaft als Zeit einer Verwahrung im Sinne von § 66 Abs. 4 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB) bei Nichtverurteilung des Angeklagten und Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft; Verfahrensrüge wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer ...

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 4 Satz 3; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 4 S. 3, 4
    Verbüßung von U-Haft als Verwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 25
  • NJW 2004, 1187
  • NStZ 2004, 328
  • StV 2005, 130
  • Rpfleger 2004, 244
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1969 - 1 StR 111/69
    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
    Auf ein Verschulden an dem zu der Anordnung führenden Anlaß kommt es nicht an; gleichermaßen nicht darauf, ob die Anordnung materiell rechtmäßig gewesen ist (BGH NJW 1969, 1678 zu § 20 a a.F. StGB; vgl. auch BGHSt 24, 62, 63 zu § 17 Abs. 4, § 48 a.F. StGB).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
    Die Entscheidung, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein soll, begründet die Revision nur dann, wenn sie sich als objektiv willkürlich darstellt (BGHSt 44, 328, 333 f.).
  • BGH, 12.01.1971 - 1 StR 592/70

    Einrechnung einer im Ausland erlittenen Haft

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
    Auf ein Verschulden an dem zu der Anordnung führenden Anlaß kommt es nicht an; gleichermaßen nicht darauf, ob die Anordnung materiell rechtmäßig gewesen ist (BGH NJW 1969, 1678 zu § 20 a a.F. StGB; vgl. auch BGHSt 24, 62, 63 zu § 17 Abs. 4, § 48 a.F. StGB).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
    Die rechtsstaatlich unbedenkliche Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts ist auch dann keine Willkürmaßnahme, wenn sich in dem - durch die Untersuchungshaft gesicherten - Ermittlungsverfahren die Unschuld des Beschuldigten erweist; der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG richtet sich seiner Natur nach nicht auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Freiheitsberaubung, sondern ist ein Aufopferungsanspruch im Hinblick auf ein durch ein Gericht recht mäßig angeordnetes, wenn auch vom Beschuldigten unveranlaßtes Sonderopfer (vgl. BGHZ 72, 302).
  • BGH, 25.01.1955 - 5 StR 146/54
    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
    Eine Ausnahme hiervon hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 160 für Fälle willkürlichen, offenkundig rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs durch staatliche Organe anerkannt, weil hierin eine "behördliche Anordnung" nicht gesehen werden könne (Verwahrung im Konzentrationslager; zu § 20 a.F. StGB).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Während der Mitteilung der Entlassungsverfügung an den wieder im Sitzungssaal anwesenden Zeugen bzw. während dessen weiterer Befragung kann der Angeklagte erneut aus dem Sitzungssaal fern gehalten werden (BGHSt 22, 2889, 296; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vereidigung: BGH NJW 2004, 1187 - in BGHSt 49, 25 insoweit nicht abgedruckt; einschränkend: NStZ 1986, 133 Nr. 21).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    aa) So interpretiert sie die Entlassung des Zeugen nicht als wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO; der Angeklagte kann demnach abwesend sein, wenn dem Zeugen seine Entlassung bekannt gegeben wird (BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99).

    bb) Demselben Schema folgt die vor Neuordnung der Vereidigungsvorschriften durch den Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, wonach die Verhandlung über die Vereidigung grundsätzlich (außer bei zwingenden Vereidigungsverboten) wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (mit Anwesenheitspflicht des Angeklagten) ist, nicht aber die dem Zeugen bekannt gegebene Entscheidung über seine Nichtvereidigung (BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt).

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Hinsichtlich der Vereidigung, der nach Abschaffung der Regelvereidigung freilich nur mehr untergeordnete Bedeutung zukommen dürfte (vgl. BGHSt 51, 81), wurde dem Angeklagten zur Wahrung der Chance auf Beeinflussung der Vereidigungsentscheidung durch vorherige Anhörung bei fortdauernder Abwesenheit von der Verhandlung über die Vereidigung der absolute Revisionsgrund zugebilligt (vgl. BGHSt 26, 218, 220; vgl. zur Vermeidung der Konfrontation bei Nichtvereidigung BGH NJW 2004, 1187; insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt).

    Bezüglich der Entlassung konnte der eigentliche Entlassungsvorgang demgegenüber als unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet werden, so dass insoweit für eine etwa gebotene ausnahmslose Trennung keine Probleme entstanden (vgl. BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Diese "Rückfallverjährung" ist Ausdruck der gesetzlichen Vermutung, dass Vorverurteilungen nach einer "Wohlverhaltensphase" von mehr als fünf bzw. fünfzehn Jahren (Sexualstraftaten) in Freiheit für die Prognose bedeutungslos sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, BGHSt 49, 25, 28).
  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung

    Die Verneinung der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eintretenden sogenannten Rückfallverjährung, die eine gesetzliche Vermutung mangelnder Prognoserelevanz von Vorverurteilungen nach einer "Wohlverhaltensphase" von über fünf Jahren in Freiheit vorsieht (vgl. BGHSt 49, 25, 28) und damit zu einer Nichtverwertbarkeit der ausgeurteilten Taten als Symptomtaten führt, bleibt unbelegt.
  • BGH, 28.08.2018 - 2 StR 142/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Rückfallverjährungsfrist)

    § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB stellt mit der "Rückfallverjährung' die gesetzliche Vermutung auf, dass Vorverurteilungen nach einer "Wohlverhaltensphase' von mehr als fünf Jahren bzw. von fünfzehn Jahren (Sexualstraftaten) in Freiheit für die Prognose irrelevant sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, BGHSt 49, 25, 28; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 84).
  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 311/09

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (Sicherungsverwahrung; Hinweis auf die in

    Angesichts der sich deutlich unterscheidenden einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB lässt sich einem derart unspezifizierten Hinweis die Variante nicht entnehmen, die für das Gericht in Betracht kam (vgl. BGH NJW 2004, 1187 insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; siehe auch BGH NStZ 1998, 529, 530).
  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 3 Ws 467/08

    Therapie; Bewährung; Anstaltsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung

    Solche liegt nur bei Freiheitsentziehungen mit Zwangscharakter vor, denn Sinn der Regelung ist es, solche Zeiten nicht in die Frist mit einzubeziehen, in denen der Verurteilte sich gar nicht in Freiheit bewähren konnte (BGHSt 49, 25, 27f. zur ähnlichen Regelung in § 66 Abs. 4 StGB; Stree in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 67c Rdn. 8).
  • BGH, 03.02.2011 - 4 StR 616/10

    Hinweispflicht bei der Sicherungsverwahrung (Ermessensgrundsätze)

    Ob sich die aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO resultierende Hinweispflicht auf die einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 311/09, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10; Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, NJW 2004, 1187; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02), kann der Senat offen lassen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei Erteilung eines solchen Hinweises erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
  • BGH, 12.04.2017 - 4 StR 85/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.
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