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   BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19   

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https://dejure.org/2019,47630
BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,47630)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2019 - 2 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,47630)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,47630)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Räumliche Komponente des Mitsichführens einer Waffe bei der Tatbegehung

  • rewis.io

    Mitsichführen von Waffen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Räumliche Komponente des Mitsichführens einer Waffe bei der Tatbegehung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BtM-Handel mit Waffen: In Griffweite?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zugriffsnähe beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - und die Schreckschußpistole

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16

    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    c) Für den Qualifikationstatbestand gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt es schließlich, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand sich so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN).

    Denn für das Mitsichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

    Die Feststellung, dass die Waffe und der Baseballschläger im Flur unmittelbar in Nähe der Wohnungseingangstür lagen, legt vielmehr nahe, dass der zum Handel vorgesehene Betäubungsmittelvorrat durch das durch Waffen vermittelte Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit abgesichert werden sollte, was der gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Qualifikation entspräche (dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349).

    Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand' und "ohne größere Schwierigkeiten' sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 201, 99 f.: Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, StV 2002, 489 f.: Gaspistole unter einem hochzuklappenden Sofa).

    Insoweit verhält es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der gefährliche Gegenstand in einer Art und Weise gelagert wird, die - wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.) - den Zugriff auf die Waffe erschwert.

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    aa) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann angesichts der Vielgestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

    Denn für das Mitsichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

  • BGH, 28.11.2013 - 5 StR 576/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Qualifikation bei

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17, BeckRS 2017, 139279; BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 StR 576/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Gegenstand 1; Senat, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f., jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01

    Erwerb; unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand' und "ohne größere Schwierigkeiten' sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 201, 99 f.: Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, StV 2002, 489 f.: Gaspistole unter einem hochzuklappenden Sofa).
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Die geladene Gasdruckpistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Bezeichnung ("Colt Defender') wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, BeckRS 2015, 464 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Gasdruck nach vorne austritt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74).
  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349).
  • BGH, 12.10.2005 - 2 StR 298/05

    Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne des BtMG

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Die geladene Gasdruckpistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Bezeichnung ("Colt Defender') wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, BeckRS 2015, 464 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Gasdruck nach vorne austritt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74).
  • BGH, 07.12.2011 - 4 StR 517/11

    Anforderungen an die Feststellungen bei Betäubungsmittelhandel (Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und dementsprechend die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben, weil der Schuldgehalt dieser Tat mangels ausreichender Feststellungen zu dem hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge des gehandelten Betäubungsmittels nicht belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, NStZ-RR 2018, 286; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19
    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17, BeckRS 2017, 139279; BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 StR 576/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Gegenstand 1; Senat, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f., jeweils mwN).
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme

  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

  • BGH, 15.11.2017 - 2 StR 74/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

  • BGH, 31.01.2024 - 2 StR 351/23

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Blick auf eine mögliche

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es aus, wenn der qualifizierende Umstand des Mitsichführens nur bei einem Einzelakt verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 717; vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234; Beschluss vom 10. Mai 2023 - 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Deshalb ist das Tatgericht immer dann, wenn Betäubungsmittel und Waffe getrennt aufbewahrt werden, gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen das Rauschgift und die Waffe lagern, im Urteil näher darzulegen (BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 Rn. 21 f. mwN; vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 295/22

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Betäubungsmittelstrafrecht

    Vor diesem Hintergrund wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch in den Blick zu nehmen haben, ob sich der Angeklagte darüber hinaus im vorbezeichneten Fall aufgrund des ebenfalls in seiner Wohnung aufgefundenen Baseballschlägers wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, juris Rn. 29 f.).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

    Es reicht aus, wenn die Waffe sich in Griffweite befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234).
  • BGH, 12.05.2020 - 5 StR 111/20

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen einer Schusswaffe;

    Allerdings muss das Tatgericht in einer solchen Konstellation die konkreten Umstände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234 mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei

    Dies ändert aber nichts daran, dass im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, juris Rn. 18, BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 4 StR 1/19, juris Rn. 3; vom 20. Juni 2017 - 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377, 378; vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339).
  • BGH, 27.09.2023 - 2 StR 227/23

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Bei Betäubungsmittelstraftaten ist im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 4 StR 1/19, juris Rn. 3; vom 20. Juni 2017 - 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377, 378; vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339).
  • BGH, 02.08.2022 - 5 StR 15/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Nähere Einzelheiten zu den räumlichen Gegebenheiten, die ausgehend von der Rechtsprechung zur Aufbewahrung von Drogen und Waffen in unterschiedlichen Räumen einer Wohnung ausnahmsweise eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten (hierzu nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19 -), sind nicht festgestellt.
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 99/20

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Das Tatgericht muss in einer solchen Konstellation allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19 Rn. 11 ff. mwN; Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 15; vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18 Rn. 3 und vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 Rn. 4 ff.).
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