Rechtsprechung
BGH, 16.07.1993 - 2 StR 294/93 |
Rheinschiffer
§§ 211, 13, 22 StGB, Unterlassen, zur Zumutbarkeit von ungewissen Rettungshandlungen, Versuch
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zumutbarkeit von gefährlichen Handlungen im Sinne der Begrenzung der Erfolgsabwendungspflicht - Berücksichtigung der Eigengefährdung des Ehemannes bei der Zumutbarkeit der Rettungshandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 13
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- NJW 1994, 1357
- NStZ 1994, 29
- JR 1994, 510
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16
Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung
Die Erfolglosigkeit dieser möglichen Hilfsmaßnahme war nicht sicher vorauszusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, NStZ 2000, 414, 415; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 StR 294/93, NStZ 1994, 29). - BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben
Nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens läßt die Handlungspflicht entfallen (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 (= JR 1994, 510 m. Anm. Loos), Zumutbarkeit 2, vgl. auch Puppe in Nomos-Kommentar, StGB 5. Lfg.Zur Erhaltung von Menschenleben sind äußerste Anstrengungen zu fordern (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 = JR 1994, 510 m. Anm. Loos).
- BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99
Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun; Ingerenz; Kausalität …
Zwar verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht zu sinnlosem Tun, der aufgrund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden: aber nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühen, läßt die Handlungspflicht entfallen (vgl. u.a. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 = NStZ 1994, 29 = NJW 1994, 1357 = JR 1994, 510 mit Anm. Loos) Hier war die Erfolglosigkeit zumutbarer Hilfsmaßnahmen des Angeklagten (z.B. telefonische Benachrichtigung von Polizei/Notarzt) nicht sicher vorauszusehen; er selbst hielt demgemäß eine Rettung auch für möglich.Der Senat hat in seinem Beschluß vom 16. Juli 1993 - 2 StR 294/93 (= NStZ 1994, 29) bereits entschieden, daß in vergleichbaren Fällen ein strafbarer untauglicher Versuch gegeben sein kann.
- BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99
Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten
Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BGH NJW 1964, 731, 732 insoweit nicht in BGHSt 19, 167 ff. abgedruckt; BGH JR 1994, 510 m. Anm. Loos S. 511, 512) muß der Polizeibeamte unter Umständen auch bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern, wie hier des Vermögens der H -Bank, einschreiten (vgl. BGHSt 38, 392 m.w.N.). - LG Weiden/Oberpfalz, 20.08.2021 - 1 Ks 21 Js 8059/20
Aussetzung mit Todesfolge (Weidener "Flutkanal-Prozess")
Allerdings lässt dabei nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen (vgl. BGH NStZ 1994, 29 = NJW 1994, 1357).