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   BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82   

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BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens in gleicher Strafhöhe - Gesonderte Begründungspflicht des Richters bei bestehen bleibender Strafhöhe trotz wesentlich niedrigeren Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 54
  • MDR 1982, 1031
  • NStZ 1982, 507
  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 707/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).

    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 749/80

    Betäubungsmittel: Strafzumessung - Gewinnstreben beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).
  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 268/81

    Gesonderte Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82

    Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09

    Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung

    Trifft jedoch der Berufungsrichter Feststellungen, die die Tatvorwürfe in einem wesentlichen milderen Licht erscheinen lassen oder geht er sogar von einem deutlich geringeren Schuldumfang aus, verhängt er jedoch die gleiche oder gar - wie vorliegend - eine höhere Strafe, bedarf dieser Rechtsfolgenausspruch eingehender Begründung (BGH NJW 1983, 54 und ständige Rechtsprechung des Senats in NJW 2009, 160 und 161).

    Denn anderenfalls kann bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH NJW 1983, 54; OLG München NJW 2009, 160 und 161).

  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrags zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich ist, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, StV 1983, 14).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 - Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54).

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2016 - Ss 28/16

    Strafsache: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich

  • OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 376/04

    Strafzumessung; geringerer Schuldumfang; Berufungsgericht; Erörterung in den

  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18

    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in

  • OLG Koblenz, 29.10.2009 - 2 Ss 166/09

    Strafzumessung beim Gehilfen des unerlaubten Handeltreibens; Erforderlichkeit der

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 632/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • OLG München, 23.04.2009 - 5St RR 81/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe: Verhängung einer gleich hohen Strafe durch

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1989 - 1 Ss 53/89

    Strafzumessung; Strafmilderungsgründe; Strafe

  • OLG Brandenburg, 23.09.2004 - 2 Ss 40/04
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 3 Ss 683/00

    Berufung, gleiche Strafe bei geringerem Schuldumfang, besondere Darlegung,

  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 4 Ss 124/00

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Wahrunterstellung der eingeschränkten

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 278/83

    Anordnung eines Berufsverbots (Steuerberater)

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