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   BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16   

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https://dejure.org/2017,33200
BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16 (https://dejure.org/2017,33200)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2017 - 2 StR 30/16 (https://dejure.org/2017,33200)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 2 StR 30/16 (https://dejure.org/2017,33200)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatmotivation

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB, § 46 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung" ; Entfallen der Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich"

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatmotivation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung"; Entfallen der Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich"

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung"; Entfallen der Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich"

  • datenbank.nwb.de

    Gefährliche Körperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatmotivation

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Die "aus der Tat sprechende Gesinnung": Klopperei aus nichtigem Anlass

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auseinandersetzung aus "nichtigem" Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 336
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).

    Gegen diese Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung' gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84).

  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 119/13

    Schuldspruch wegen Angriffs auf Polizisten rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).

    Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512).

  • BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15

    Strafzumessung (keine Berücksichtigung fehlender mildernder Umstände zu Lasten

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 StR 669/15

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512).
  • BGH, 23.03.2011 - 2 StR 35/11

    Rechtsfehlerhafte Verweigerung eines minder schweren Falles

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12

    Strafzumessung (fehlende Milderungsgründe; Doppelverwertungsverbot)

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16
    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Gegen die Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung' gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteile vom 7. Juni 2017 - 2 StR 30/16, NStZ-RR 2017, 336, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85).
  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 338/21

    Sachlich-rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung

    Die Strafkammer hat diesen Umstand daher straferschwerend berücksichtigen dürfen (zu einer solchen Tatmotivation als zulässiger Strafschärfungsgrund vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2017 - 2 StR 30/16, NStZ-RR 2017, 336; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 205).
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