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   BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02   

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BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02 (https://dejure.org/2002,3508)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2002 - 2 StR 302/02 (https://dejure.org/2002,3508)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02 (https://dejure.org/2002,3508)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe - Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Erhöhung einer Freiheitsstrafe - Zulässigkeit einer kumulativen Geldstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StGB § 40; ; StGB § 41; ; StGB § 43a; ; BtMG § 30c; ; BVerfGG § 95 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 331 § 358 Abs. 2
    Ersetzung einer Vermögens- durch eine Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 198
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02
    Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 08.09.1992 - 1 StR 118/92

    Bemessung des Tagessatzes bei Einkünften aus auf Dritte übertragenen

    Auszug aus BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02
    Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR StGB § 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 16.04.2002 - 3 StR 413/01

    Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruches wegen Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02
    Als eine solche mildere Sanktion kommt jedoch die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 206).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - (wistra 2002, 175) die Vorschrift des § 43a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt.
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung

    Auszug aus BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02
    Nach § 358 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zu ersetzen, wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil 8).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

    Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (BGH, Beschluss vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02, NStZ 2003, 198).
  • BGH, 17.12.2003 - 2 StR 341/03

    Auslegung des Tenors eines Verwerfungsbeschlusses nach seinen Gründen; Begründung

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02 - dieses Urteil "jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall IV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er zu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM ... verurteilt worden ist", und die Sache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die Bemessung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB hat nach den Grundsätzen des § 40 StGB zu erfolgen; die gesonderte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02).

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   BGH, 20.01.2003 - 2 StR 302/02   

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