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   BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17   

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https://dejure.org/2017,40994
BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17 (https://dejure.org/2017,40994)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2017 - 2 StR 31/17 (https://dejure.org/2017,40994)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - 2 StR 31/17 (https://dejure.org/2017,40994)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 145a StGB
    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzung der Gefährdung des Zwecks der Maßregel

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht; Änderung des Schuldspruchs; Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen

  • rewis.io

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzung der Gefährdung des Zwecks der Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht; Änderung des Schuldspruchs; Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzung der Gefährdung des Zwecks der Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 22 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. durch die Verstöße gegen die Weisung die Gefahr weiterer Straftaten erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ-RR 2008, 277, 278).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    Dabei ist der Härteausgleich grundsätzlich nicht bei der Festsetzung der Einzelstrafen, sondern bei der Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 28.05.2008 - 1 StR 243/08

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht; Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. durch die Verstöße gegen die Weisung die Gefahr weiterer Straftaten erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ-RR 2008, 277, 278).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    b) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Tatzeit im vorliegenden Verfahren 19. bis 21. Dezember 2015) nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868, 869; vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 310, 312; Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    b) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Tatzeit im vorliegenden Verfahren 19. bis 21. Dezember 2015) nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868, 869; vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 310, 312; Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.10.2017 - 2 StR 31/17
    b) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Tatzeit im vorliegenden Verfahren 19. bis 21. Dezember 2015) nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868, 869; vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 310, 312; Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131).
  • BGH, 19.06.2018 - 4 StR 25/18

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Gefährdung des

    Dies ist dann der Fall, wenn sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 StR 31/17, StraFo 2017, 512; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ-RR 2008, 277, 278).
  • BGH, 27.09.2023 - 4 StR 200/23

    Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Überlassen von BtM an

    Denn nach den insoweit lückenhaften Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 25/18 Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 StR 31/17 Rn. 2; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    § 145 a Satz 1 StGB setzt in der Regel einen Weisungsverstoß von einigem Gewicht voraus (vgl. Fischer, § 145 a StGB), der eine Gefährdung des Maßregelzwecks bewirkt, also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. BGH, StraFo 2017, 512; BGHSt 58, 72; BGH, NStZ-RR 2008, 277).
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