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   BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97   

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https://dejure.org/1997,3588
BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,3588)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1997 - 2 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,3588)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1997 - 2 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,3588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 108
  • StV 1997, 633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94

    Verletzung von Art. 6 MRK - Strafmilderung - Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Der Tatrichter darf Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (BGHSt 32, 60, 66).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGH, Lirt. v. 24. August 1993 - 5 StR 229/93 = wistra 1993, 297 ).
  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Bildung einer Gesamtsanktion aus einer zusätzlichen Geldstrafe und einer wegen der Geldstrafe kürzeren Freiheitsstrafe darf lediglich nicht dazu führen, daß diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (vgl. BGHSt 41, 20, 25; 41, 278 f).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Bildung einer Gesamtsanktion aus einer zusätzlichen Geldstrafe und einer wegen der Geldstrafe kürzeren Freiheitsstrafe darf lediglich nicht dazu führen, daß diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (vgl. BGHSt 41, 20, 25; 41, 278 f).
  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00

    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für

    Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 34).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Dies gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 317/97, wistra 1998, 22 und vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98, wistra 1999, 300, 303).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Die Bildung einer Gesamtsanktion aus einer zusätzlichen Geldstrafe und einer wegen der Geldstrafe kürzeren Freiheitsstrafe darf lediglich nicht dazu führen, daß diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 34).
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