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   BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13   

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https://dejure.org/2013,23489
BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13 (https://dejure.org/2013,23489)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2013 - 2 StR 318/13 (https://dejure.org/2013,23489)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13 (https://dejure.org/2013,23489)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 Nr 1 StGB
    Sexuelle Nötigung mit Gewalt: Führung der Hand des Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt"

  • rewis.io

    Sexuelle Nötigung mit Gewalt: Führung der Hand des Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt"

  • rechtsportal.de

    StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "nahm er ihre Hand … und machte Onanierbewegungen” - so (allein) keine sexuelle Nötigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 362
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.1997 - 1 StR 726/96

    Vom Täter erkannte Abneigung der Frau gegen den Geschlechtsverkehr - Erfüllen des

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13
    Nimmt das Opfer die unerwünschten sexuellen Handlungen hin, ohne Widerstand zu leisten, so liegt keine Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1997 - 1 StR 726/96, NStZ-RR 1997, 199).
  • BGH, 09.04.2009 - 4 StR 88/09

    Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung)

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13
    Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des Täters einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09; NStZ-RR 2009, 202 f.).
  • BGH, 27.03.2014 - 1 StR 106/14

    Vergewaltigung (Beischlaf; Gewalt); schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

    Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 39/19

    Urteil gegen ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule wegen sexueller

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in der Variante der Gewaltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet hat, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 2 StR 495/17 Rn. 6; vom 5. September 2017 - 2 StR 256/17 Rn. 5 und vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17; Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14 Rn. 8).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 203/23

    Nötigung der Mädchen mit Gewalt des Täters zur Duldung seiner sexuellen

    a) Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist gegeben, wenn der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Opfer des Übergriffs tatsächlich Widerstand leistet; es genügt, wenn die körperliche Zwangseinwirkung der Verhinderung von erwarteter Gegenwehr dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 4 StR 201/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 69; insoweit missverständlich BGH vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, aaO; vgl. zur Fortgeltung dieser Maßstäbe im geltenden Recht BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 451/18, BGHR StGB § 177 nF Abs. 5 Gewalt 1).

  • BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14

    Körperverletzung (körperliche Misshandlung: kurzzeitige Beeinträchtigung des

    Denn für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).
  • LG Neuruppin, 12.06.2019 - 12 KLs 1/19
    Das Führen der Hand des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen stellt sich nicht als Überwindung eines Widerstands des Opfers dar, bei der der Täter physische Kraft entfalten und einen körperlich wirkenden Zwang ausüben muss (BGH, Beschluss vom 31.07.2013, 2 StR 318/13).
  • BGH, 05.06.2018 - 2 StR 495/17

    Sexuelle Nötigung (Voraussetzungen einer Gewaltanwendung)

    aa) Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. in der Variante der Gewaltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2017 - 2 StR 256/17, NStZ-RR 2017, 371; Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14, NStZ-RR 2015, 211; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).
  • OLG Koblenz, 24.05.2017 - 2 OLG 4 Ss 54/17

    Nötigung und Beleidigung: Überraschende Handlung als Nötigungshandlung;

    Das bloße "Führen der Hand" an den erigierten Penis ist keine Gewalt, wenn hierdurch kein körperlicher Zwang ausgeübt wird (BGH, 2 StR 318/13 v. 31.07.2013, juris Rn. 3, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17; Fischer aaO § 177 Rn. 6).
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