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   BGH, 30.01.1991 - 2 StR 321/90   

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https://dejure.org/1991,4498
BGH, 30.01.1991 - 2 StR 321/90 (https://dejure.org/1991,4498)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1991 - 2 StR 321/90 (https://dejure.org/1991,4498)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90 (https://dejure.org/1991,4498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung wegen Verlustes des Sehvermögens - Einheitliches Geschehen bei Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Eine solche setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven' Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242 f.; vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 4 und vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69).
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Die Strafkammer durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; Beschl. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1 OWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG selbständiges Unrecht enthält.
  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95

    Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft -

    Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, daß zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart enger Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt und die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 4, 7).
  • BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der stundenlangen Peinigung eines

    Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3).

    Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN).

  • BGH, 02.07.2019 - 2 StR 130/19

    Konkurrenzen (Bedrohung; Nötigung; Vergewaltigung)

    Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 hinter denjenigen des § 177 StGB zurücktreten lässt, verbietet es nicht, die Erfüllung des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn dessen Merkmale gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7 mwN).
  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 206/11

    Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der

    Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurücktreten lässt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7).
  • BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95

    Strafschärfung trotz Gesetzeseinheit aufgrund selbständigen Unrechts der

    Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des § 253 StGB zurücktreten läßt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189 [BGH 14.01.1964 - 1 StR 246/63]; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 7).
  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 391/98

    Verfahrenseinstellung wegen offensichtlichen Fassungsversehens; Erwähnung von

    Gesetzeseinheit verbietet es nämlich nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes strafschärfend zu berücksichtigen, wenn diese - wie hier - gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7).
  • KG, 25.06.2012 - 121 Ss 106/12

    Gesetzeskonkurrenz

    Gesetzeseinheit verbietet es nur dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbstständiges Unrecht enthalten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98 - = BeckRS 1998, 30026853; Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90 - = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7).
  • BGH, 15.09.1992 - 4 StR 399/92

    Handlungseinheit - Unmittelbarer Zusammenhang - Sexualdelikt - Vergewaltigung -

    Eine solche und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 3, 4, 6, jeweils m.w.N.).
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