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   BGH, 11.03.2015 - 2 StR 323/14   

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https://dejure.org/2015,8465
BGH, 11.03.2015 - 2 StR 323/14 (https://dejure.org/2015,8465)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2015 - 2 StR 323/14 (https://dejure.org/2015,8465)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2015 - 2 StR 323/14 (https://dejure.org/2015,8465)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 461
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 323/14
    Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648).
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 323/14
    Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648).
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 152/15

    Erpressung (Begriff der Gewalt; konkludente Drohung durch schlüssiges Handeln:

    Dabei kann ein schlüssiges Handeln ausreichend sein, wenn der Täter das angedrohte empfindliche Übel durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2015 - 2 StR 323/14, NStZ 2015, 461).
  • BGH, 26.07.2023 - 6 StR 206/23

    Besonders schwere räuberische Erpressung; Rechtswidrigkeit des erstrebten

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; Urteile vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; vom 11. März 2015 - 2 StR 323/14, NStZ 2015, 461).
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 18 K 2648/14

    Disziplinarrecht der Bundesbeamten

    Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen (BGH, Urteil vom 11. März 2015 - 2 StR 323/14 -, Rn. 5, juris).
  • AG Bergheim, 14.10.2022 - 21 C 127/21

    Anwendung der Hausratsversicherungsbedingungen bei Ansprüchen aus einer

    Erforderlich ist dabei aber jedenfalls, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht (BGH, Urt. v. 11.3.2015 - 2 StR 323/14).
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