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   BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03   

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https://dejure.org/2003,5404
BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03 (https://dejure.org/2003,5404)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2 StR 328/03 (https://dejure.org/2003,5404)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 (https://dejure.org/2003,5404)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geldstrafe auf die Freiheitsstrafe; Verletzung formellen und materiellen Rechtes; Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 39

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Durchführung eines Härteausgleichs für bereits vollstreckte Vorstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88

    Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe zur Begründung eines Härteausgleichs -

    Auszug aus BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
    In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann - entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche Härteausgleich dazu führen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. u.a. BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
    Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe vorzunehmen, wie z. B. der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, zu bewirken ist (vgl. hierzu BGHSt 36, 378 f.), sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung.
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 83/99

    Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer schon

    Auszug aus BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
    In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann - entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche Härteausgleich dazu führen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. u.a. BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
    Im vorliegenden Fall war daher entweder eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese um die vollstreckte Strafe zu mildern oder der Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
    Im vorliegenden Fall war daher entweder eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese um die vollstreckte Strafe zu mildern oder der Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132).
  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs 3600 Js 45191/18
    Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 - JURIS].

    Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 - JURIS ].

  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs
    Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 - JURIS].

    Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 - JURIS ].

  • BGH, 19.12.2023 - 1 StR 377/23

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 mwN), liegt nicht vor.".
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 572/15

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Bemessung der Freiheitsstrafe über 1 Jahr in

    Zwar kann auch eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn anderenfalls den Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder den Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - 1 StR 248/61, BGHSt 16, 167; Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88; Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1; Beschluss vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 StR 515/03, NStZ-RR 2004, 137).
  • BGH, 16.01.2004 - 2 StR 515/03

    Bildung der Gesamtstrafe (Summe der Einzelstrafen); Beschlussentscheidung nach

    Somit kam lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht; bei Verfahrenslagen wie der vorliegenden ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 - m.w.N.).".
  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 488/10

    Aussage gegen Aussage ist ein Grund für eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung

    c) Mit Blick auf die Ausführungen UA 43 bemerkt der Senat, dass ein Härteausgleich nicht veranlasst ist, wenn eine Geldstrafe wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13).
  • BGH, 28.04.2004 - 2 StR 95/04

    Bemessung einer Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr

    Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor.
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21

    Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs

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