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   BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69   

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BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69 (https://dejure.org/1969,1028)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1969 - 2 StR 33/69 (https://dejure.org/1969,1028)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1969 - 2 StR 33/69 (https://dejure.org/1969,1028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht - Ersetzung eines Beweismittels durch das Gericht - Feststellung der Straßenverbindungen zwischen zwei Orten - Einnahme des richterlichen Augenscheins durch Einsichtnahme in die Straßenkarte - Möglichkeit des strafbefreienden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 347
  • NJW 1969, 1219
  • MDR 1969, 595
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.03.1913 - V 738/12

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein in der Hauptverhandlung gestellter

    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69
    Insofern ist kein erreichbarer Zeuge durch einen anderen Zeugen oder durch ein anderes Beweismittel beliebig zu ersetzen (vgl. RGSt 47, 100, 105).
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Dieser Einschätzung des Zeugenbeweises, die der Bundesgerichtshof teilt (vgl. BGHSt 22, 347, 348 f), hat der Gesetzgeber u.a. durch die Vorschrift des § 68 StPO Rechnung getragen.
  • BGH, 17.09.1982 - 2 StR 139/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Zur Frage der Austauschbarkeit von Beweismitteln (im Anschluß an BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß es dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, sich statt des benannten Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347 = LM Nr. 27 zu StPO § 244 Abs. 3 mit Anm. Kohlhaas).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es dem Antragsteller stets freisteht, Bedenken gegen die - angenommene - Gleichwertigkeit des Beweismittels geltend zu machen; Zweifel an dieser Gleichwertigkeit schlagen zugunsten des angebotenen Beweismittels aus (BGHSt 22, 347, 349) [BGH 12.03.1969 - 2 StR 33/69].

    Der Grund dafür liegt darin, daß eine Zeugenaussage regelmäßig erlebnisbezogen und personengebunden, also von persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Einstellungen des Zeugen geprägt ist; deshalb kann im allgemeinen ein erreichbarer Zeuge nicht durch einen anderen Zeugen - oder durch ein anderes Beweismittel - ersetzt werden (vgl. RGSt 47, 100, 105; BGHSt 22, 347, 348 f.) [BGH 12.03.1969 - 2 StR 33/69].

  • OLG Hamm, 01.09.2020 - 5 RVs 72/20

    Austausch Beweismittel, Darstellungsanforderungen Beweiswürdigung,

    Gegen seinen Willen darf das von ihm benannte Beweismittel dementsprechend nach der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nur dann ausgetauscht werden, wenn dieses sich als gleichwertig oder besser erweist (BGH NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126 (127); BGH NStZ 2008, 529; BGH NJW 2011, 1299 (1300); so auch: Krehl, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 116).

    Ob zwischen angebotenem und gewähltem Beweismittel Gleichwertigkeit besteht, entscheiden hierbei die Umstände des Einzelfalles; ein generelles Urteil ist insoweit nicht möglich (BGH NJW 1969, 1219).

    Diese Bewertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher die Gleichwertigkeit verneint, wenn Zeugen - wie vorliegend - ein eigenes, von subjektiven Eindrücken und Vorstellungen geprägtes Geschehen berichten sollen (BGH NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126).

  • BGH, 03.03.1977 - 2 StR 390/76

    Unerlaubter gewerbsmäßiger Waffenhandel - Verwertung einer Niederschrift über

    Hiernach kann es aber auch keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen, den Augenscheinsbeweis gegen den Urkundenbeweis auszutauschen (vgl. auch BGHSt 22, 347, 349).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Tatrichter in engen Grenzen nicht verwehrt werden kann, sich statt des genannten Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (vgl. BGHSt 22, 347 ff.; BGHSt 27, 135 ff.; BGH NStZ 1982, 432; BGH NJW 1983, 126 ff.; Senat VRS 73, 203 ff. (207 f.); so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 421; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 47; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 244 Rdn. 159).

    Keinesfalls darf ein erreichbarer Zeuge durch ein anderes Beweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über ein eigenes von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis berichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt vielmehr nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer bestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht (vgl. BGHSt 22, 347; NJW 1983, 127; Senat VRS 73, 208).

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es dem Tatrichter in engen Grenzen nicht verwehrt ist, statt des benannten Beweismittels sich eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219; BGH NStZ 1982, 432 = Strafverteidiger 1983, 6; BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4; Alsberg/Nüse/ Meyer, a.a.O., Seite 420, 421).

    Grundsätzlich darf zwar ein erreichbarer Zeuge nicht durch ein anderes Beweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über ein eigenes, von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis berichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer bestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht (BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4).

  • BGH, 05.12.2012 - 1 StR 531/12

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Bedeutung einer

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen anerkannt, dass die Tatgerichte unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall berechtigt sind, einen Beweisantrag durch die Erhebung des Beweises mit einem anderen Beweismittel als das im Antrag genannte zu erledigen (etwa BGH, Urteil vom 12. März 1969 - 2 StR 33/69, BGHSt 22, 347, 349; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NStZ 1983, 86; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529; kritisch gegenüber einem solchen Austausch des Beweismittels Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 6/1, § 244 Rn. 145).
  • BGH, 30.04.2008 - 2 StR 132/08

    Beweisantrag (Bescheidungspflicht); Ersetzung von Beweismitteln (gleich sichere

    Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt (vgl. BGHSt 22, 347, 349).
  • BGH, 16.04.1996 - 1 StR 120/96

    Ablehnung eines Beweisantrags - Bedeutungslosigkeit - Fehlerhaft - Tatrichter -

    Es hat dabei in unzulässiger Weise den angebotenen Zeugenbeweis durch Heranziehung einer Urkunde ersetzt, damit das Beweisergebnis vorweggenommen (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 86 f. m. Anm. Sieg in MDR 1983, 505; BGHSt 22, 347, 348; Kratsch JA 1983, 231, 232) und seiner Entscheidung letztlich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache zugrundegelegt.
  • OLG Hamburg, 25.06.2020 - 2 Rev 85/19

    Bescheidung eines Antrags auf Vernehmung eines Augenscheinsgehilfen

    Handelt es sich jedoch um die Feststellung einer bestimmten, in der Außenwelt sichtbaren und deshalb jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit, kann das Gericht das Beweismittel selbst wählen (BGHSt 22, 347).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82

    Beweisaufnahme - Beweismittel - Austauschbarkeit - Voraussetzungen

  • BGH, 25.11.1969 - 1 StR 527/69

    Vertretbarkeit des persönliches Wissens eines Zeugen durch bloße "Aktenkenntnis"

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