Rechtsprechung
BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 132 Abs. 3 GVG; § 253 StGB; § 255 StGB; § 242 StGB; § 249 StGB
Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils: rechtswidriger Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes Vermögen); teleologische Reduktion der Eigentumsdelikte bei rechtswidrigem Besitz von Betäubungsmitteln - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Anfrage bei den anderen Strafsenaten: Erfüllung des Tatbestands der Erpressung bei Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
- IWW
§§ 253, ... 263 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 263 StGB, 255 StGB, §§ 29 ff. BtMG, §§ 240, 261 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b StGB, § 33 Abs. 2 BtMG, § 74, § 261 Abs. 7 StGB, § 73 StGB, § 261 Abs. 1, 2 StGB, §§ 858 ff. BGB, §§ 950, 953 BGB, §§ 903, 985 ff. BGB, § 29 BtMG, § 16 BtMG, §§ 242, 249 StGB, § 134 BGB, § 959 BGB, § 985 BGB, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, Art. 6 Satz 1, 43 Abs. 2 EGBGB
- Wolters Kluwer
Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln; Ausklammerung des unerlaubten Besitzes aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen; Wirtschaftliche Betrachtung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs; Unterbrechung der Revisionshauptverhandlung
- rewis.io
Anfrage bei den anderen Strafsenaten: Erfüllung des Tatbestands der Erpressung bei Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln; Ausklammerung des unerlaubten Besitzes aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen; Wirtschaftliche Betrachtung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs; Unterbrechung der Revisionshauptverhandlung
- rechtsportal.de
GVG § 132 Abs. 3 S. 1; StGB § 253 ; StGB § 263
Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln; Ausklammerung des unerlaubten Besitzes aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen; Wirtschaftliche Betrachtung des strafrechtlichen Vermögensbegriffs; Unterbrechung der Revisionshauptverhandlung - datenbank.nwb.de
Anfrage bei den anderen Strafsenaten: Erfüllung des Tatbestands der Erpressung bei Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Anfragebeschluss: Nötigung zu Herausgabe von BtM
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Was stört mich mein Geschwätz von gestern, oder: Knatsch im 2. Strafsenat?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Verbotener Besitz von Drogen ist kein Vermögen
Besprechungen u.ä. (3)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Gehört der verbotene Besitz von Betäubungsmitteln zum strafrechtlich geschützten Vermögen?
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling)
(Entscheidungsbesprechung)
Schutz von unrechtmäßigem Besitz/Eigentum durch die Vermögens - /Eigentums delikte
- zeitschrift-jse.de
, S. 35 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zum rechtswidrigen Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes Vermögen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ 2016, 596
- NStZ-RR 2017, 44
- JR 2017, 81
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 16.08.2017 - 2 StR 335/15
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; räuberische Erpressung (keine …
Er beabsichtigte - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - zu entscheiden, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596 ff. mit Anm. Krell, ebenda, und Ladiges, wistra 2016, 479 ff.). - BGH, 21.02.2017 - 1 ARs 16/16
Anfrageverfahren (Zulässigkeit einer Vorlage zum Großen Senat für Strafsachen nur …
1. Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln nicht das strafrechtlich geschützte Vermögen betrifft.' Er hat daher mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15) gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob an ggfs. entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. - BGH, 10.08.2016 - 2 StR 493/15
Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in …
Soweit der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 in dem Verfahren 2 StR 335/15 bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob auch der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln von dem durch §§ 253, 263 StGB geschützten Vermögen umfasst ist, kommt es darauf bei der hier abgeurteilten Verabredung zum Raub nach § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 249 StGB nicht an.
- BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung
Die beabsichtigte Entscheidung führt - wie der anfragende Senat nicht verkannt hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, 599 mit Anmerkung G. Schäfer, JR 2017, 81) - zu Wertungswidersprüchen.Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15, NStZ 2016, 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen vom 22. September 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 StR 522/15) zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt ist (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127, 129 ff.).
- BGH, 22.09.2016 - 2 StR 27/16
Anfrageverfahren (Bindungswirkung des Anfragebeschlusses erst durch zustimmenden …
Zwar hat der erkennende Senat - in anderer Besetzung - in der Sache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden:. - BGH, 10.11.2016 - 4 ARs 17/16
Erpressung (Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; wirtschaftlicher …
"Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.' Er hat daher mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. - BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
Strafzumessung (Berücksichtigung von Straftaten nach der Tat); Raub …
Der Senat hatte mit Blick auf die im Anfragebeschluss vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2 StR 335/15 geäußerte Rechtsansicht, wonach (illegale) Drogen nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen (vgl. NStZ 2016, 596) im vorliegenden Verfahren aufgrund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2017 zwar beschlossen, auch hinsichtlich der Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln ein Anfrageverfahren einzuleiten (vgl. zu den Bedenken gegen den Eigentumsschutz auch von Betäubungsmitteln Bechtel, JR 2017, 197 ff.).An dieser Anfrage aber hält der Senat nicht mehr fest, nachdem er mit Urteilen vom 16. August 2017 in den Verfahren 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15 entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des Senats entgegentretenden Antworten der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs das Verfahren nach § 132 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen.
- BGH, 07.12.2016 - 2 StR 522/15
Räuberische Erpressung (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes …
Zwar hat der erkennende Senat - in anderer Besetzung - in der Sache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden:. - BGH, 18.01.2017 - 2 StR 496/16
Zurückstellung zur weiteren Beratung
Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, zugrunde liegt.
Rechtsprechung
BGH, 16.08.2017 - 2 StR 335/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 253 Abs. 1; § 255 Abs. 1 und 2 StGB
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; räuberische Erpressung (keine Abwendung vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff; wirtschaftlicher Wert von Betäubungsmitteln) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 132 Abs. 2 GVG, § ... 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 253, 255 StGB, § 261 StPO, §§ 249 ff. StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung; Wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de
Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung; Wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
- rechtsportal.de
Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung; Wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Einsicht beim Zwang zur Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensschaden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
Besprechungen u.ä.
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
"Dope-raus"-Fall
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 341
- NStZ-RR 2018, 33
- StV 2018, 27
- JR 2018, 153
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 11.04.2018 - 5 StR 595/17
Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS" rechtskräftig
Diese Wertung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15 mwN). - BGH, 16.08.2017 - 2 StR 344/15
Erpressung (Vermögensnachteil: Besitz an durch strafbare Handlung erlangten …
Auch derjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen Rauschgiftkurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264 sowie Senat, Urteil vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15).Die Dauer des Verfahrens war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Senat die Revisionshauptverhandlung am 1. Juni 2016 im Hinblick auf den im Verfahren 2 StR 335/15 gefassten Anfragebeschluss unterbrochen hat.
- BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Vermögensnachteil: Betäubungsmittel als …
Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).Die Dauer des Revisionsverfahrens war aber sachlich veranlasst; ein Zuwarten bis zum Abschluss des in der Sache 2 StR 335/15 durchgeführten Anfrageverfahrens war geboten.
- BGH, 21.09.2017 - 2 StR 327/17
Eröffnungsbeschluss (Zuständigkeit der Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb …
Wer unter Einsatz einer Waffe einen anderen mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig (vgl. Senat, Urteil vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15, juris Rn. 20; Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111, 112).