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   BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13   

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https://dejure.org/2013,33247
BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13 (https://dejure.org/2013,33247)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 StR 338/13 (https://dejure.org/2013,33247)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13 (https://dejure.org/2013,33247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 16 StGB; § 224 StGB; § 20 StGB; § 63 StGB
    "Natürlicher" Vorsatz bei der gefährlichen Körperverletzung und Schuldunfähigkeit; Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 229 StGB, § 267 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Erörterung des inneren Tatbestandes des Anlassdelikts

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorsatzes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als innere Tatseite i.R.d. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Erörterung des inneren Tatbestandes des Anlassdelikts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 229
    Prüfung des Vorsatzes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als innere Tatseite i.R.d. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsatz als innere Tatseite ist bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 42
  • StV 2014, 346
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1989 - 1 StR 810/88

    Erörterung des inneren und äußeren Tatbestands bei der Annahme eines "natürlichen

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13
    Die Anordnung des § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 3, jeweils mwN).

    Wenn - wie hier - aber die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergehen nach § 229 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13 Rn. 43 juris) darstellt, dann muss insbesondere - und sorgfältiger als bislang geschehen - der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).

  • BGH, 18.03.1992 - 2 StR 84/92

    Ausführliche Begründung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Feststellung

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13
    Dagegen ist nicht festgestellt, dass die Tat in der Vorstellung des Beschuldigten auf eine Lebensgefährdung angelegt war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Fischer aaO § 224 Rn. 13).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13
    Wenn - wie hier - aber die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergehen nach § 229 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13 Rn. 43 juris) darstellt, dann muss insbesondere - und sorgfältiger als bislang geschehen - der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - 4 StR 449/20

    Urteilsgründe (Fehlen eigener Feststellungen des neuen Tatrichters nach Aufhebung

    Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13).
  • BGH, 12.04.2023 - 4 StR 468/22

    Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Wenn - wie hier - die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Verbrechen (hier nach § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB) darstellt, dann muss insbesondere der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13 Rn. 8; Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - 3 StR 254/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie als Versuch eines Verbrechens oder als Vergehen zu werten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - 3 StR 305/01, juris Rn. 3; vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13, StV 2014, 346 f.; s. auch zum natürlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274).
  • LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19

    Sicherungsverfahrens; Verhandlungsunfähigkeit; Vernehmungsunfähigkeit

    Die Begehung dieser sog. Anlasstat(en) muss das Gericht - regelmäßig im Wege der Beweisaufnahme -feststellen, insbesondere auch bezogen auf den Vorsatz (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2013 - 2 StR 2 StR 338/13, StV 2014, 346, juris Rn. 2, 8).
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