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   BGH, 23.03.2011 - 2 StR 35/11   

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https://dejure.org/2011,16977
BGH, 23.03.2011 - 2 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,16977)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2011 - 2 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,16977)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 (https://dejure.org/2011,16977)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 2 BtMG; § 46 Abs. 3 StGB; § 46 StGB
    Rechtsfehlerhafte Verweigerung eines minder schweren Falles (Doppelverwertungsverbot; keine Strafschärfung wegen mangelnder verständlicher Motive)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens einer besonderen Notlage sowie die Ablehnungsmöglichkeit der Mithilfe bei Drogengeschäften ohne große Mühe bei der Strafzumessung wegen der Verurteilung infolge der Begehung von Betäubungsmitteldelikten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens einer besonderen Notlage sowie die Ablehnungsmöglichkeit der Mithilfe bei Drogengeschäften ohne große Mühe i.R.d. Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rauschgift -Besitz in nicht geringer Menge - Beihilfe zur Einfuhr - Verstoß gg. Doppelverwertung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 174/21

    Brandstiftung (Begriff der Hütte: Jagdhochsitz; Strafzumessung: minder schwerer

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht mit dieser Erwägung nicht in rechtsfehlerhafter Weise (vgl. zur strafschärfenden Bewertung des Fehlens von Strafmilderungsgründen etwa BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 271; vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11, Rn. 3; vom 30. März 2011 - 5 StR 12/11, Rn. 8; und vom 19. April 2011 - 3 StR 80/11, Rn. 2; zum Ganzen Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162 f. mwN) aus dem Fehlen von Strafschärfungsgründen einen Strafmilderungsgrund hergeleitet, sondern rechtsfehlerfrei das Ausmaß der Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Strafzumessung gewürdigt (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306 Rn. 67; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 22; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 306 Rn. 82).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Diese Erwägung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, da die Strafkammer damit das Fehlen von Strafmilderungsgründen - eine Schadenswiedergutmachung - strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Motiv 2 Rn. 17 und vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 und vom 30. März 2011 - 5 StR 12/11 Rn. 8; zudem LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 62).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Mit dieser eigenständigen Strafzumessungserwägung hat das Landgericht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes (Suchterkrankung) rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 16; vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 5; vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13 Rn. 3; vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4).
  • BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs)

    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12

    Strafzumessung (fehlende Milderungsgründe; Doppelverwertungsverbot)

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11).
  • BGH, 26.08.2020 - 2 StR 197/20

    Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Offenbaren von Täterwissen:

    Ihr Fehlen darf regelmäßig nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, NStZ 2012, 46).
  • BGH, 26.06.2014 - 2 StR 157/14

    Wertungsfehler bei der Prüfung des minderschweren Falles des Raubes (mangelnde

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11).
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