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   BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15   

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https://dejure.org/2016,38099
BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,38099)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - 2 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,38099)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - 2 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,38099)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1, 3 StGB; § 14 StGB; § 442 Abs. 1, Abs. 2 StPO; § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 440 StPO; § 441 StPO
    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter tätig geworden ist: Unternehmen als Drittbegünstigter, nur ausnahmsweise Erlangtes beim Täter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73 Abs 2 StGB, § 246 StGB, § 111i Abs 2 StPO
    Veruntreuende Unterschlagung durch einen GmbH-Geschäftsführer: Revisionsrechtliche Überprüfung der Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten; Vermögensmehrung bei einer vom Angeklagten kontrollierten GmbH

  • IWW

    § 111i Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 14 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 442 Abs. 2, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 440, 441, § 442 Abs. 1 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung

  • rewis.io

    Veruntreuende Unterschlagung durch einen GmbH-Geschäftsführer: Revisionsrechtliche Überprüfung der Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten; Vermögensmehrung bei einer vom Angeklagten kontrollierten GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung

  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1 ; StPO § 111i Abs. 2
    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung

  • datenbank.nwb.de

    Veruntreuende Unterschlagung durch einen GmbH-Geschäftsführer: Revisionsrechtliche Überprüfung der Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten; Vermögensmehrung bei einer vom Angeklagten kontrollierten GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veruntreuende Unterschlagung des Geschäftsführers - und der Verfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 151
  • StV 2017, 84
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    b) Handelt der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631).

    Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne Weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256).

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382).

    Allein der Umstand, dass der Angeklagte Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war und in dieser Funktion unmittelbare Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge und die dafür erhaltenen Erlöse seiner Kunden hatte, genügt für die Annahme einer (Mit-) Verfügungsgewalt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 mwN).

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    a) "Aus der Tat erlangt' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82 mwN; Fischer, StGB 63. Aufl. § 73 Rn. 11 mwN).

    Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten (BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82).

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    a) "Aus der Tat erlangt' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82 mwN; Fischer, StGB 63. Aufl. § 73 Rn. 11 mwN).

    b) Handelt der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    Die Annahme einer Mitverfügungsgewalt über die Mittelzuflüsse an das Unternehmen rechtfertigt dies jedoch nicht: Den Urteilsgründen lässt sich weder entnehmen, in welchem genauen Umfang Einnahmen der Gesellschaft aus den Taten an den Angeklagten weitergeleitet wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47, 48), noch ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft faktisch nicht vornahm.
  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    Sollte das neue Tatgericht abermals eine Verfallsentscheidung oder eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen, wird es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB näher in den Blick zu nehmen haben, dass Geld, das zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet wird, wertmäßig im Vermögen des Täters oder verfallsbeteiligten Dritten ebensowenig enthalten ist, wie solches, das für verbrauchbare Sachen ausgegeben wurde (BGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 StR 316/91, BGHSt 38, 23, 25).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten (BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    In Fällen der genannten Art ist das Unternehmen gegebenenfalls gemäß § 442 Abs. 2, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO am Verfahren zu beteiligen oder ein selbstständiges Verfallsverfahren nach den §§ 440, 441, § 442 Abs. 1 StPO gegen es zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    Der Verfall ist dabei gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155, 156 f.).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    Sollte das neue Tatgericht abermals eine Verfallsentscheidung oder eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen, wird es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB näher in den Blick zu nehmen haben, dass Geld, das zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet wird, wertmäßig im Vermögen des Täters oder verfallsbeteiligten Dritten ebensowenig enthalten ist, wie solches, das für verbrauchbare Sachen ausgegeben wurde (BGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 StR 316/91, BGHSt 38, 23, 25).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
    b) Handelt der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631).
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Danach kommt eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 Abs. 1, § 73b StGB nF: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; zu § 73 Abs. 3 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221 f.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF kommt eine Verfallsanordnung gegen den Täter nur in Betracht, wenn er selbst unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat "etwas' erlangt, das zur Änderung seiner eigenen Vermögensbilanz geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18).

    Der Verfall ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

    Hiervon zu unterscheiden sind Sachverhalte, in denen der Täter als Vertreter (§ 14 StGB) eines Dritten handelt und eine Vermögensmehrung ausschließlich bei diesem Dritten, bei dem es sich um jede natürliche oder juristische Person handeln kann, eintritt (Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO).

    Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs bei einem Tatunbeteiligten entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB aF zu treffen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; und vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, Rn. 27, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; und vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, Rn. 15; vgl. zu § 73 Abs. 1 StGB nF: BGH, Beschlüsse vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, Rn. 24; und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18).

    Weder der Umstand, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der E. GmbH war und in dieser Funktion legal auf das Geschäftskonto der Gesellschaft zugreifen konnte, noch die regelmäßigen, dem üblichen Umfang entsprechenden Entnahmen sowie die Begleichung der privaten Verbindlichkeit gegenüber der Patentanwältin genügen den dargelegten Anforderungen für die Annahme einer Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 mwN).

    Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn das durch die Tat Erlangte lediglich unter dem Deckmantel einer Vergütung gezielt an den Angeklagten weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15; Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93, Rn. 48 (Geschäftsführergehalt)).

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).
  • LG Köln, 28.11.2018 - 119 KLs 9/17
    Aus der Tat erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010, 1 StR 245/09, Rn. 37 - juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 9 - juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 - juris).

    Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126 - juris; BGH, Urteil vom 29.06.2010, 1 StR 245/09, Rn. 52 - juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 11 - juris; BGH, Urteil vom 29.11.2017, 2 StR 271/17, Rn. 15 - juris; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 3 StR 620/17, Rn. 26 - juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 - juris).

    Die eine solche Feststellung rechtfertigenden Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126 - juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15, Rn. 11 - juris; BGH, Urteil vom 29.11.2017, 2 StR 271/17, Rn. 15 - juris; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 3 StR 620/17, Rn. 26 - juris; BGH, Beschluss vom 23.10.2018, 5 StR 185/18 - juris).

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    In solchen Fällen ist eine Dritteinziehung bei der Gesellschaft nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238).
  • LG Düsseldorf, 08.02.2019 - 10 KLs 4/18
    Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten (BGH 2 StR 352/15 - jurisRn. 9).

    Für eine Einziehungsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung, dass dieser etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH 2 StR 352/15 - juris Rn. 11).

    Danach kommt eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH 1 StR 166/07 - juris; BGHSt 52, 227, 256; BGH 2 StR 352/15 - juris; BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH 3 StR 620/17 - juris Rn. 26).

  • LG Wiesbaden, 03.03.2022 - 6 KLs 1130 Js 42639/20

    Verwirklichung des Tatbestandes des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 u. v. 29.6.2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG Beschl. v. 14.6.2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151, beck-online; BeckOK StGB/Heuchemer, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 73 Rn. 28, 28.1).
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

    Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 21 f.).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

  • OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 3 Ws 573/20

    Vermögensarrest: Zur Frage des Vorliegens einer Übersicherung

  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
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