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   BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17   

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https://dejure.org/2018,8044
BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17 (https://dejure.org/2018,8044)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - 2 StR 353/17 (https://dejure.org/2018,8044)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - 2 StR 353/17 (https://dejure.org/2018,8044)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Definition, Anforderungen an die Feststellungen; unbeendeter Versuch nach Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungszieles)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 StGB, § 224 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlgeschlagener Versuch der gefährlichen Körperverletzung; Freiwilliger Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch

  • rewis.io

    Versuchte gefährliche Körperverletzung: Strafbefreiender Rücktritt bei Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels; Voraussetzungen der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Fehlgeschlagener Versuch der gefährlichen Körperverletzung; Freiwilliger Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch

  • datenbank.nwb.de

    Versuchte gefährliche Körperverletzung: Strafbefreiender Rücktritt bei Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels; Voraussetzungen der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperverletzung - und der fehlgeschlagene Versuch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch - nach Zielerreichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 137
  • StV 2020, 285
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2013 - 3 StR 325/13

    Rechtsfehlerhafte unterlassene Prüfung des Rücktritts vom Versuch (unbeendeter

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Das Landgericht hat die nach Lage der Dinge nicht fern liegende Möglichkeit eines unbeendeten Versuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105) zwar hypothetisch erörtert.

    Allerdings schließt der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105, und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 367/12

    Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (kein Fehlschlag bei

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Allerdings schließt der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105, und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105).
  • BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13

    Rücktritt vom versuchten Mord (Fehlschlag des Versuchs; erforderliche

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13, NStZ-RR 2013, 275).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Allerdings schließt der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105, und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105).
  • BGH, 17.03.2016 - 2 StR 544/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 (2 StR 544/15) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 735/13

    Reichweite des fehlgeschlagenen Versuchs und erforderliche Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
    Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13, NStZ-RR 2013, 275).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    cc) Auch der Umstand, dass der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel - hier der Denkzettel für den Nebenkläger - durch die Messerstiche erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 f.; vom 7. März 2018 - 2 StR 353/17, StV 2020, 285, 286 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).
  • BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Nach Aufhebung auch dieses Urteils - ebenfalls auf Revision des Angeklagten - und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 7. März 2018 (2 StR 353/17) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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