Rechtsprechung
BGH, 08.10.2014 - 2 StR 36/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 267 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Urteilsbegründung bei Ausschluss eines minder schweren Falls - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 21 StGB, § 29 Abs. 1 BtMG
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision wegen Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG in den Urteilsgründen
- rewis.io
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Urteilsbegründung bei Ausschluss eines minder schweren Falls
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 2
Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision wegen Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG in den Urteilsgründen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 16
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17
Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung …
b) Gemessen hieran bestehen vorliegend weder Bedenken an der vorgenommenen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, noch an der Wirksamkeit der weitergehenden Erklärung des Revisionsführers, ausschließlich die Anwendung des § 56 StGB zur revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen (zur zweistufigen Prüfung OLG Koblenz, 2 StR 36/14 v. 09.04.2013; OLG Hamburg, 1 Ss 181/11 v. 15.03.2012), denn die Frage der Strafaussetzung lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung des Revisionsvortrages isoliert beurteilen. - BGH, 13.12.2022 - 3 StR 430/22
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision
Trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Angeklagte sich "teilweise geständig" eingelassen habe, ist hier nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten, der ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen seiner Einlassung die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der festgestellten Tat eingeräumt hat, bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 2 StR 127/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 36/14, NStZ-RR 2015, 16).