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   BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16   

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https://dejure.org/2016,11894
BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16 (https://dejure.org/2016,11894)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2016 - 2 StR 36/16 (https://dejure.org/2016,11894)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16 (https://dejure.org/2016,11894)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein Ausschluss eines minderschwerer Falls bei Überschreitung der Untergrenze zur geringen Menge um das Dreifache)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 46 StGB
    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Strafschärfung bei unerlaubtem Handeltreiben mit dem Dreifachen der nicht geringen Menge

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer lediglich geringen Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Strafschärfung bei unerlaubtem Handeltreiben mit dem Dreifachen der nicht geringen Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer lediglich geringen Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29a
    Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer lediglich geringen Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Strafschärfung bei unerlaubtem Handeltreiben mit dem Dreifachen der nicht geringen Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Dreifache der nicht mehr geringen Menge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16
    Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln - entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts - noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16).
  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich eines minder schweren Falles des unerlaubten

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16
    Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim zweieinhalbfachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141), bei der dreifachen nicht geringen Menge (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) liegt, oder ob die Bagatellgrenze bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um ein Drittel (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16 Rn. 31) noch eingehalten ist, kann hier offen bleiben.
  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589

    Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von

    In Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung erweist sich die 2, 8fache Überschreitung (21,0 g THC) der nicht geringen Menge allerdings noch als derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Erschwerungsgrund gewertet werden kann (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 129; BGH, B.v. 25.2.2016 - 2 StR 39/16 - juris Rn. 6; B.v. 31.3.2016 - 2 StR 36/16 - juris Rn. 3; B.v. 30.6.2016 - 2 StR 476/15 - juris Rn. 8).
  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe dazu (Tateinheit;

    Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2016 dargelegten Bedenken hinsichtlich der strafschärfenden Berücksichtigung der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 - 2 StR 41/16; vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) sowie der für die Bestimmung der maßgeblichen Strafrahmenuntergrenze relevanten Prüfung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG Rechnung zu tragen haben.
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim 2, 5-fachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141) oder dreifachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) der nicht geringen Menge noch nicht überschritten wird, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16: Überschreitung um ein Drittel kein zulässiger Strafschärfungsgrund).
  • OLG Braunschweig, 08.06.2021 - 1 Ss 26/21

    Keine doppelte Berücksichtigung von Umständen in Regelbeispiel und

    Dass es sich entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 11. Mai 2021 um einen solchen Fall vorliegend nicht handelt, da der Nachteil lediglich knapp das Doppelte der Grenze des großen Ausmaßes (50.000,00 EUR) betrug (vgl. die entsprechenden Erwägungen in Bezug auf die Überschreitung des für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG maßgeblichen Grenzwerts um das Dreifache in BGH, Beschluss vom 31. März 2016, 2 StR 36/16, juris, Rn. 3), schadet hier nicht.
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