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   BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91   

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https://dejure.org/1991,6964
BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91 (https://dejure.org/1991,6964)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1991 - 2 StR 360/91 (https://dejure.org/1991,6964)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1991 - 2 StR 360/91 (https://dejure.org/1991,6964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verneinung eines Verteidigungswillens - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nothilfelage - Anforderungen an die Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91
    Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 117 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62

    Leistungsverweigerung der Dirne - § 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine

    Auszug aus BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91
    Da ein Selbsthilferecht nicht ersichtlich ist, zumal A. sich bereit erklärt hatte, den Streit durch die Polizei klären zu lassen, war dieser Angriff Kr. rechtswidrig (vgl. BGHSt 17, 328, 331), A. durfte sich somit dagegen wehren und der Angeklagte ihm helfen.
  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Eine Rechtfertigung kommt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. nur BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1, jew. m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11, NStZ-RR 2012, 84, 86; Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06, NStZ 2007, 325, 326; Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02; NJW 2003, 1955, 1957 f.; Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365, 366; Beschluss vom 23. August 1991 - 2 StR 360/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; Urteil vom 4. September 1979 - 5 StR 461/79, GA 1980, 67, 68; Urteil vom 1. Juli 1952 - 1 StR 119/52, BGHSt 3, 194, 198).
  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Ein solcher wird zwar nicht generell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden "Haß- und Wutgefühle" ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; NStZ 2000, 365, 366).
  • BGH, 09.11.2011 - 5 StR 328/11

    Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Annahme von Notwehr auch bei völlig zurücktretendem Verteidigungswillen ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 2 StR 360/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1).
  • BGH, 17.11.1992 - 3 StR 518/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Tritt Wut als Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 II Verteidigungswille 1).
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