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   BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00   

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https://dejure.org/2000,4762
BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4762)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2000 - 2 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4762)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 (https://dejure.org/2000,4762)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Raub - Körperverletzung - Tateinheit - Sachrüge - Verfahrensrüge - Sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel - Urkundenbeweis - Vorhalt - Einzelstrafe - Gesamtstrafe - Aufhebung des Strafausspruchs

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 261; ; StGB § 55

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei schon früherer Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Auszug aus BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00
    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Da alle übrigen vernommenen Zeugen des Vorfalls eine Notwehrsituation des Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten (vgl. auch UA 29), liegt es nahe, dass der Zeuge A. El-K. seine in dem Protokoll niedergelegten pauschalen und wertenden Angaben im Sinne der Feststellungen in der Hauptverhandlung konkretisiert hat und er dabei auch angab, sich in diesem Sinne schon bei der Polizei geäußert zu haben, was durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. bestätigt worden sein kann (vgl. BGH StV 1987, 91; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 5. Oktober 2005 - 2 StR 94/05).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06).

  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die Einbeziehung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft ( BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 -, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, NStZ 1997, 486 f.; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 8; Bringewat, NStZ 1988, 72), da eine Gesamtstrafe nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann ( BGH, NJW 1959, 54, 55; NJW 1960, 2153; NStZ-RR 2004, 106).

    Dies gilt auch für den Fall, dass das frühere Urteil vom 15. September 2006 auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, ohne Einzelstrafen zu enthalten ( BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 - zitiert nach juris Rn. 4).

  • BGH, 09.08.2017 - 5 StR 75/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Widerspruch zwischen dem Inhalt des

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich, da er auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinausläuft (BGH, Urteile vom 2. Juni 1992 - 1 StR 182/92, NStZ 1992, 506, und vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 45; Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00, NStZ-RR 2001, 262).
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