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   BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13   

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https://dejure.org/2013,10724
BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263a StGB, § 266 StGB, § 100a Abs 2 StPO
    Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB wegen des Nichthandelns beim Untreuetatbestand um eine Katalogtat i.S.v. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO

  • rewis.io

    Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB wegen des Nichthandelns beim Untreuetatbestand um eine Katalogtat i.S.v. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 241
  • NStZ-RR 2014, 161
  • StV 2013, 630
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13
    Gleiches gilt unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) vor dem Hintergrund der häufigen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit.
  • BGH, 12.10.2017 - 1 StR 15/17

    Kronzeugenregelung bei Urkunds- und Steuerdelikten: Vorliegen und Notwendigkeit

    Denn bei dem gesetzlichen Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es sich bei der Anlasstat nicht um eine Katalogtat i.S.v. § 100a Abs. 2 StPO handeln; es genügt vielmehr, dass diese Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 2 StR 37/13, wistra 2013, 308).
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