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   BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91   

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BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 73 Abs. 2 OWiG; § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG
    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Hauptverhandlung fernbleibt und sein Verteidiger erklärt, dass der Betroffene keine Angaben machen werde (Begründung der Anordnung)

  • Wolters Kluwer

    Einspruch - Verwerfung - Vernehmung - Fernbleiben von der Verhandlung - Keine Angaben zur Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2
    Verwerfung des Einspruchs trotz Geltendmachung des Schweigerechts durch Verteidiger

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 251
  • NJW 1992, 2494
  • MDR 1992, 801
  • NStZ 1992, 390
  • NZV 1993, 35 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85

    Anordnung; Persönliches Erscheinen; Hauptverhandlung; Erklärung; Betroffener;

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Der vom Oberlandesgericht Koblenz erwähnte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg betrifft demgegenüber den hier nicht zu entscheidenden Fall, daß der Betroffene schon vor der Hauptverhandlung erklärt hatte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (ebenso BayObLG JR 1983, 522; bei Rüth DAR 1984, 247; NStZ 1986, 368; bei Bär DAR 1988, 371; bei Göhler NStZ 1988, 67; bei Göhler NStZ 1990, 75; OLG Hamburg DAR 1989, 390).

    Ein zulässiges Aufklärungsbemühen des Gerichts ist es schließlich, einem zunächst zum Schweigen entschlossenen Betroffenen ein im Laufe der Hauptverhandlung zu erwartendes Beweisergebnis unmittelbar zur Kenntnis zu bringen und ihm auf dieser Grundlage die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung neu zu überdenken (vgl. AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler JR 1983, 523; ders. NStZ 1986, 368, 369; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene, wenn er erschienen wäre, durch seine Anwesenheit einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hätte, zumal sich dies je nach Sachlage erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt (ebenso AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler, OWiG a.a.O. Rdn. 19; ders. JR 1983, 523; NStZ 1986, 20; 1986, 368; 1988, 67; 1990, 75; Krüger a.a.O. S. 87, 88 ff.; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 236 Rdn. 5; Treier in KK, StPO 2. Aufl. § 236 Rdn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1986, 20; 1986, 368; JR 1983, 522; OLG Hamburg DAR 1989, 274; 1989, 390, 391; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 236 Rdn. 2; Senge in KK, OWiG § 73 Rdn. 12, 22, § 74 Rdn. 28, 29; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 74 Rdn. 14).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz des grundsätzlich bestehenden tatrichterlichen Ermessens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann aufzuheben ist, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen - nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt 30, 172, 176; BayObLG JR 1983, 522; OLG Düsseldorf VRS 50, 131, 132; Göhler NStZ 1986, 368, 369).

  • BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81

    Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Göhler, OWiG 9. Aufl. § 73 Rdn. 19, 23).

    Das versteht sich von selbst in Fällen, in denen seine Identifizierung in der Hauptverhandlung - z.B. anhand von Lichtbildern oder durch Zeugenaussagen - erforderlich ist (BGHSt 30, 172, 175).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz des grundsätzlich bestehenden tatrichterlichen Ermessens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann aufzuheben ist, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen - nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt 30, 172, 176; BayObLG JR 1983, 522; OLG Düsseldorf VRS 50, 131, 132; Göhler NStZ 1986, 368, 369).

  • OLG Saarbrücken, 07.03.1989 - Ss (B) 225/87
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1985 - 2 Ob OWi 237/85 (bei Göhler NStZ 1986, 20 = bei Rüth DAR 1986, 251), des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 1989 - 2 Ss 7/89 OWi (DAR 1989, 274 = NStE Nr. 2 zu § 73 OWiG) und des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. März 1989 - Ss B 225/87 49/87 (NStZ 1989, 480 = NStE Nr. 3 zu § 73 OWiG) gehindert, wonach die zum Zwecke seiner Vernehmung getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen bzw. ihre Aufrechterhaltung und danach die Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nicht zulässig seien, wenn der der Hauptverhandlung ferngebliebene Betroffene dort durch seinen Verteidiger erklärt hat, er werde zur Sache nicht aussagen.

    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Göhler, OWiG 9. Aufl. § 73 Rdn. 19, 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene, wenn er erschienen wäre, durch seine Anwesenheit einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hätte, zumal sich dies je nach Sachlage erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt (ebenso AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler, OWiG a.a.O. Rdn. 19; ders. JR 1983, 523; NStZ 1986, 20; 1986, 368; 1988, 67; 1990, 75; Krüger a.a.O. S. 87, 88 ff.; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 236 Rdn. 5; Treier in KK, StPO 2. Aufl. § 236 Rdn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1986, 20; 1986, 368; JR 1983, 522; OLG Hamburg DAR 1989, 274; 1989, 390, 391; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 236 Rdn. 2; Senge in KK, OWiG § 73 Rdn. 12, 22, § 74 Rdn. 28, 29; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 74 Rdn. 14).

  • BVerfG, 15.10.1970 - 2 BvR 381/70

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Einspruchsverwerfung im Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Das Gericht sei daher von der Pflicht entbunden, die Beschuldigung zu prüfen, worum er mit der Einlegung des Einspruchs nachgesucht habe (vgl. BVerfG DAR 1971, 156).

    a) Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu den tragenden Prinzipien der Prozeßordnung gehört (§ 230 StPO; vgl. AG Saarbrücken NStZ 1987, 235; Krüger, Dogmatik und Praxis des Strafverfahrens, 1989, S. 87, 89), enthält § 73 Abs. 1 OWiG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der in aller Regel weniger bedeutsamen Rechtsfolgen den Grundsatz, daß der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 62 E OWiG = § 73 OWiG, BT-Drucks. V/1269, S. 35, 95; BVerfG DAR 1971, 156).

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG - auch im Zulassungsverfahren - entsprechend heranzuziehen (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG - auch im Zulassungsverfahren - entsprechend heranzuziehen (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • OLG Hamburg, 31.01.1989 - 2 Ss 7/89
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1985 - 2 Ob OWi 237/85 (bei Göhler NStZ 1986, 20 = bei Rüth DAR 1986, 251), des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 1989 - 2 Ss 7/89 OWi (DAR 1989, 274 = NStE Nr. 2 zu § 73 OWiG) und des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. März 1989 - Ss B 225/87 49/87 (NStZ 1989, 480 = NStE Nr. 3 zu § 73 OWiG) gehindert, wonach die zum Zwecke seiner Vernehmung getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen bzw. ihre Aufrechterhaltung und danach die Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nicht zulässig seien, wenn der der Hauptverhandlung ferngebliebene Betroffene dort durch seinen Verteidiger erklärt hat, er werde zur Sache nicht aussagen.
  • OLG Stuttgart, 12.03.1980 - 3 Ss 932/79
  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

  • KG, 12.09.2014 - 3 Ws 484/14

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen

    Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen (vgl. BGHSt 38, 251, 257; OLG Stuttgart MDR 1994, 193, 194; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 5).
  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254).
  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282).
  • OLG Bamberg, 17.08.2009 - 3 Ss OWi 780/09

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Befreiung von der Anwesenheitspflicht in

    Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Verteidiger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 251 ff., dort insbesondere Ziffer II 2a-c) mit, dass an dem Beschluss festgehalten wird.

    20 Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung BGHSt 38, 251) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

    Soweit sich das Amtsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1992 (BGHSt 38, 251 ff.) stützt, ist diese - wenn überhaupt (vgl. KK/Senge aaO Rn. 23 m.w.N.) - auf die Neufassung des § 73 Abs. 1 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 allenfalls dann übertragbar, wenn die Annahmen des Gerichts nicht auf reinen Spekulationen, sondern auf den Einzelfall betreffenden und auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Erwägungen beruhen (Göhler OWiG 15. Aufl. § 73 Rn. 8 m.w.N.).

  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Zur Begründung gab es an, dass "nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes aber nicht nur dann erforderlich sein kann, wenn die Anwesenheit zu seiner Identifizierung nötig ist, sondern auch dann, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben will - auch wenn er zunächst entschlossen ist, keine Angaben zur Sache zu machen - diese Entscheidung unter dem Eindruck der persönlich wahrgenommenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - BGHST 38, 251)." So läge der Fall hier.

    Die zu § 73 OWiG aF (gültig bis 28. Februar 1998) ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung stützt und die die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung für zulässig erachtete, obwohl der Betroffene erklärt hatte, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen (vgl. BGHSt 38, 251), ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar (vgl. KK-Senge, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 23; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG 3 Aufl., § 73 Rdn. 11; Ferner, OWiG Stand: Nov. 2010, § 73 Rdn. 4; Schneider NZV 1999, 14; Krumm DAR 2008, 413 m.w.N.; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 73 Rdn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2010 - 1 (8) SsRs 366/09

    Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der

    Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. BGHSt 38, 251 ff.) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

    Hingegen kann ein notwendig zu erwartender Aufklärungserwartung nicht darauf gestützt werden, dass ein berechtigterweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machender Betroffener seinen Entschluss zum Schweigen möglicherweise überdenkt oder ein Zeuge bei Anwesenheit des Betroffenen zuverlässigere Angaben machen könnte (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2009, 3 SsOWi 780/09; OLG Köln NZV 2009, 52 ; anders noch zur früheren Rechtslage BGHSt 38, 251 ff.).

  • OLG Brandenburg, 28.03.1996 - 2 Ss OWi 140 B/95

    Aktenmäßige Dokumentation als Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der

    Der Senat legt die Sache deshalb entsprechend § 123 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor (BGHSt 23, 365 [366]; 24, 208 (209); 26, 183 [184]; 38, 251 [254]).
  • OLG Koblenz, 19.01.1994 - 2 Ss 364/93

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Beitrag zur Sachaufklärung; Anordnung des

    Das ist dann der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1992, 2494, 2495 m.w.N.; Göhler, 0WiG, 10. Aufl., Rdn. 23 zu § 73).

    Welcher Aufklärungsbeitrag im vorliegenden Fall von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu erwarten gewesen sein soll, ist auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1992, 2494, 2495) für den Senat nicht einsehbar.

  • OLG Köln, 22.08.1997 - Ss 483/97
    Dafür, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen - eine Voraussetzung der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG - wegen schwerwiegender Mängel offenkundig unwirksam war (vgl. BGHSt 38, 251 = NJW 1992, 2492) ist nichts vorgetragen, zumal auch nicht dargelegt worden ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten können (vgl. KG VRS 73, 469; Senatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 und vom 25.04.1997 - Ss 182/97).
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 2 Ss OWi 97/03

    Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung,

  • OLG Zweibrücken, 26.05.1994 - 1 Ss 61/94

    Hauptverhandlung; Verteidiger; Betroffener; Vertretungsvollmacht;

  • OLG Zweibrücken, 12.10.1999 - 1 Ss 195/99

    Entbindung des Betroffenen von der Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen

  • OLG Bamberg, 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07

    Zur Entscheidung über einen 4 Stunden vor Verhandlungsbeginn eingegangenen

  • LG Potsdam, 22.06.2016 - 24 Qs 62/16

    Bußgeldverfahren nach Geschwindigkeitsüberschreitung: Ablehnung der Entbindung

  • OLG Zweibrücken, 17.03.2004 - 1 Ss 45/04

    Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum

  • OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95

    Fehlen; Betroffener; Aufklärung; Überprüfung; Persönliches Erscheinen;

  • OLG Zweibrücken, 28.10.1996 - 1 Ss 54/96

    Revisibilität der Nichtentscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Anordnung

  • OLG Oldenburg, 20.08.1992 - Ss 289/92

    Gerichtliche Anordnung; Persönliches Erscheinen; Schwerwiegender Mangel;

  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

  • LG Limburg, 07.12.2009 - 1 Qs 151/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen in der Hauptverhandlung

  • OLG Bamberg, 12.03.2008 - 2 Ss OWi 269/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1997 - 5 Ss OWi 377/97
  • BayObLG, 25.10.1994 - 2 ObOWi 508/94
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2 ObOWi 197/93
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