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   BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04   

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https://dejure.org/2004,4704
BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04 (https://dejure.org/2004,4704)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - 2 StR 372/04 (https://dejure.org/2004,4704)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - 2 StR 372/04 (https://dejure.org/2004,4704)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende Akteneinsicht: ausreichendes Bemühen des Verteidigers; Zurechnung von Verteidigerverschulden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 § 345 Abs. 1
    Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen bei verweigerter Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 210
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04
    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326).
  • BGH, 16.02.1990 - 4 StR 663/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04
    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04
    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326).
  • BGH, 03.12.1997 - 3 StR 514/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04
    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326).
  • BGH, 01.02.2000 - 4 StR 635/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04
    Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße darum bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; BGH NStZ 2000, 326).
  • BGH, 03.07.2018 - 1 StR 264/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04, StV 2005, 210 f. mwN).
  • OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

    Ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nicht nur ein einziges Mal nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt, sondern er muss die Übersendung der Akten anmahnen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - 2 StR 372/04 = NStZ-RR 2006, S.2) - möglichst schriftlich - und nachhaltig an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens erinnern.
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 538/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Erfasst werden alle Gegenstände, deren Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens gefördert hat oder nach den Intensionen des Täters fördern sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 372/04, StV 2005, 210; vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7; vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318, 319).
  • OLG Hamm, 10.04.2008 - 5 Ss 126/08

    Verfahrensrüge; Nachholung; Widereinsetzung

    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht regelmäßig voraussetzt, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt und die Übersendung der Akten anmahnt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - 2 StR 372/04 = NStZ-RR 2006, S.2).
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