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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07 (1)   

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BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07 (1) (https://dejure.org/2007,3220)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 StR 372/07 (1) (https://dejure.org/2007,3220)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07 (1) (https://dejure.org/2007,3220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung eines gemeinsamen Tatplans; Vorliegen eines Gewalteinsatzes zum Zwecke der Durchführung eines Diebstahls

  • Judicialis

    JGG § 17 Abs. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a; JGG § 17 Abs. 2
    Bande und Begehung von Spontantaten; Beispiele für schwere Straftaten und Schwere der Schuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut prüfen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an den Begriff der Bande

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 35
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 243/05).
  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 235/96

    Bandenmäßige Begehung - Zu einer einzigen Tat verbunden - Aus neuem Entschluß -

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, 442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 243/05).
  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, 442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3).
  • BGH, 11.11.2003 - 3 StR 345/03

    Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318 (319)).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321).
  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 31/01

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Abgrenzung von einem gefährlichen

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169).
  • BGH, 09.07.1997 - 2 StR 315/97

    Revisionsrechtliche Rechtsfehlerhaftigkeit bei strafschärfender Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 - 2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Auszug aus BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07
    Schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 - 2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2007 - 2 Ss 92/07

    Erzieherische Gründe als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe

  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 799/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05

    Mord (Heimtücke; Strafzumessung; Rechtsfolgenlösung); rechtfertigender Notstand

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Dabei sei es für die Annahme einer Bande unschädlich, wenn die Straftaten teilweise ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen würden, sofern in der Tätergruppe von vorherein die Übereinkunft bestehe, sich ergebende günstige Situationen auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36).

    Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH NStZ 2009, 35, 36).

    Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669).

    Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (so schon Senat NStZ 2009, 35 f.).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Diese erfordert allerdings keine gegenseitige verbindliche Verpflichtung zu Begehung bestimmter Delikte, eine Übereinkunft im zuvor dargestellten Sinne genügt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007, 2 StR 372/07, juris Rn. 12).

    Sie bedarf auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen und aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007, 2 StR 372/07, a.a.O.).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2007, 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35).

    Jedoch kann die Bandenabrede auch solchen Einbruchsdiebstählen, die in wechselnder Beteiligung ohne Vorausplanung spontan vollendet oder versucht werden, zugrunde liegen, wenn in einer Tätergruppe eine Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35 f.).

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 441/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande: Bandenabrede, Anforderungen

    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGHSt 50, 160, 162).

    Haben sich die Täter jedoch von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, aaO, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter künftiger Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. Senat, NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder

    Denn auch Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, können einer Bandenabrede zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 33, 36).
  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

    Haben sich die Täter von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

    Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günstiger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straftaten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).
  • BGH, 25.01.2017 - 5 StR 364/16

    Besonders schwerer Fall der Bestechung (bandenmäßige Begehung; Zustandekommen

    Ihr Vorliegen kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).
  • BGH, 18.10.2012 - 2 StR 529/11

    Schwerer bandenmäßiger Diebstahl (Bandenabrede: Gesamtbetrachtung, späteres

    Diese Abrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt eine konkludente Vereinbarung, die im Einzelfall auch aus dem wiederholten Zusammenwirken mehrerer Personen abgeleitet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Jedoch kann die Bandenabrede auch solchen Einbruchsdiebstählen, die in wechselnder Beteiligung ohne Vorausplanung spontan vollendet oder versucht werden, zugrunde liegen, wenn unter der Tätergruppe eine Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35 f.).

  • OLG Hamm, 08.04.2014 - 3 RVs 22/14

    Diebstahl; Bande; Spontantat

  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 256/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • LG Köln, 20.03.2020 - 112 KLs 5/19
  • LG Köln, 30.10.2020 - 116 KLs 2/20
  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

  • LG Köln, 18.12.2019 - 116 KLs 11/19
  • LG Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20

    Betrug durch Vorspiegelung von finanzieller Beteiligung im Gegenzug zur

  • LG Köln, 10.07.2008 - 102-7/08

    Konsum von Cannabis unter Begehung von Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten;

  • LG Köln, 05.04.2022 - 116 KLs 4/21
  • LG Aachen, 23.06.2020 - 66 KLs 25/18

    Bandenmäßig Betäubungsmittelhandel, erpresserischer Menschenraub, Hells Angels

  • BGH, 18.04.2012 - 2 StR 6/12

    Beendigung des Diebstahls und der Hehlerei; Voraussetzungen der Mittäterschaft

  • LG Bonn, 28.03.2019 - 21 KLs 18/18
  • LG Mönchengladbach, 14.03.2022 - 22 KLs 29/21
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2007 - 2 StR 372/07   

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BGH, 24.10.2007 - 2 StR 372/07 (https://dejure.org/2007,15816)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 StR 372/07 (https://dejure.org/2007,15816)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 2 StR 372/07 (https://dejure.org/2007,15816)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nenenkläger im Revisionsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 397 a Abs. 2; ; JGG § 80 Abs. 3 n.F.

  • rechtsportal.de

    StPO § 396 § 397 a Abs. 2; JGG § 80
    Keine PKH und keine Zulassung der Nebenklage bei Verfahren gegen Jugendlichen wegen Nicht-Katalogtat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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