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   BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85   

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BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85 (https://dejure.org/1985,617)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1985 - 2 StR 378/85 (https://dejure.org/1985,617)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85 (https://dejure.org/1985,617)
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Situationsverkennung nach Banküberfall

§§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen (anders als § 227 StGB) keinen "Unmittelbarkeitszusammenhang", jedoch einen "qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhang" voraus

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen räuberischer Erpressung und Geiselnahme - Gesteigerter Ursachenzusammenhang zwischen der Geiselnahme und dem Tod der Geiseln - Erfordernis eines qualifikationsspezifischen Gefahrenzusammenhangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 a Abs. 2, § 239 b Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 322
  • NJW 1986, 438
  • MDR 1986, 68
  • NStZ 1986, 116
  • NStZ 1986, 314 (Ls.)
  • StV 1986, 430
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Nur solche Körperverletzungen sollen erfaßt sein, "denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen"; diese Gefahr muß sich gerade im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98 [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82]; BGH NJW 1971, 152, 153 [BGH 30.09.1970 - 3 StR 119/70]; Hirsch LK 10. Aufl. § 226 Rdn. 4).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als dieses Kriterium solche Fälle aus dem Qualifikationstatbestand ausgrenzen soll, in denen der Tod des Opfers nur mittelbar durch im Grunddelikt beschriebene Handlungen, unmittelbar aber erst durch das Eingreifen Dritter oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 31, 96, 99) [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82].

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Unter diesen Umständen war die Geiselnahme zugleich Ausführungshandlung der schweren räuberischen Erpressung, so daß beide Straftatbestände tateinheitlich erfüllt sind (vgl. BGHSt 26, 24, 27 f) [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74].
  • BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70

    Rötzel - § 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken,

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Nur solche Körperverletzungen sollen erfaßt sein, "denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen"; diese Gefahr muß sich gerade im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98 [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82]; BGH NJW 1971, 152, 153 [BGH 30.09.1970 - 3 StR 119/70]; Hirsch LK 10. Aufl. § 226 Rdn. 4).
  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Hinsichtlich der Fälle Al.-Ho. ist - trotz Nichterwähnung der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung - eine Rechtsmittelbeschränkung nicht eingetreten, weil alle dort begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit zueinander stehen (s. unten II 1 sowie BGHSt 6, 229, 230 [BGH 15.06.1954 - 4 StR 310/54]; 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Hinsichtlich der Fälle Al.-Ho. ist - trotz Nichterwähnung der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung - eine Rechtsmittelbeschränkung nicht eingetreten, weil alle dort begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit zueinander stehen (s. unten II 1 sowie BGHSt 6, 229, 230 [BGH 15.06.1954 - 4 StR 310/54]; 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].
  • BGH, 31.07.1980 - 4 StR 348/80

    Bereicherungsabsicht als Voraussetzung für einen räuberischen Angriff auf einen

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85
    Diese lassen die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten im Fall einer erfolgreichen Flucht dem Kassierer den PKW belassen hätten, sowie daß sie sich hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs keine Gedanken gemacht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 348/80).
  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Inwieweit solche von einem Dritten oder dem Opfer selbst verantworteten Eingriffe in den tödlichen Verlauf zur Folge haben, dass sich die Tathandlung des Grunddelikts im qualifizierten Erfolg nicht mehr niederschlägt, muss für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden (BGH, Urteile vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; zum Ganzen Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 18 Rn. 4 ff. m. ausf.
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die verschiedenen Erfolgsqualifikationen in Bezug auf die jeweiligen Grundtatbestände uneinheitlich strukturiert sind und deshalb übergreifende Kriterien nicht benannt werden können (BGH, Urteile vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vgl. auch SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 18 Rn. 8; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 18 Rn. 8).

    Mag die Selbsttötung des Opfers die Zurechnung des Todeserfolges nach dem Grundsatz eigenverantwortlichen Handelns bei anderen erfolgsqualifizierten Delikten unter Berücksichtigung des jeweiligen Schutzzwecks im Einzelfall ausschließen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70, NJW 1971, 152; jeweils in Abgrenzung dazu BGH, Urteile vom 17. März 1992 - 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708; und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6; zur Ablehnung ärztlicher Hilfe s. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - 3 StR 711/93, BGHR StGB § 226 Todesfolge 8; zum Eintritt der Todesfolge bei § 239b StGB im Zuge einer Geiselbefreiung vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 aaO), so gilt dies im Fall des § 238 Abs. 3 StGB - wenn ein motivationaler Zusammenhang mit der Nachstellungshandlung gegeben ist und diese Motivation für das Tatopfer handlungsleitend war - nach Sinn und Zweck der Vorschrift und auf Grund ihres systematischen Zusammenhangs mit dem auf den Schutz vor einer Selbstschädigung angelegten Grunddelikt des § 238 Abs. 1 StGB nicht.

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 239a Abs. 3 bzw. § 251 StGB von einer leichtfertigen Todesverursachung "durch die Tat' nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Urteil vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 zum Tatbestand der Geiselnahme; Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 zu § 251 StGB).
  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

    Alternative Kausalität (Bedingungstheorie der Rechtsprechung); Konkurrenz

    Haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers (BGH StV 1993, 73; RGSt 77, 17, 18) oder - deliktisches oder undeliktisches - Verhalten eines Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 4, 360, 361 f.; 33, 322; BGH NStZ 1985, 24; BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55 -: "Gnadenschuß" eines Dritten, nachdem der Angeklagte durch seinen Schuß das Opfer tödlich verletzt hatte; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372 f.).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Freilich lassen sich die gebotenen Einschränkungsmerkmale nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen diese für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden (BGHSt 33, 322, 323).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Eine Erfolgsverursachung "durch eine Tat nach Abs. 1 Nr. 3" kann sowohl dann vorliegen, wenn der Tod schon durch den Akt der Versklavung selbst, als auch dann, wenn er während des durch die Versklavung geschaffenen Zustands, insbesondere als Folge der dem Opfer widerfahrenen Behandlung eintritt (vgl. etwa zu § 239b StGB: BGH vom 18. September 1985, 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322; Schluckebier in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2015, § 239a Rn. 39 ff.).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Die Vorschrift des § 251 StGB ist dadurch gekennzeichnet, daß ein besonders schwerer und gefährlicher Raub vorliegt; sie greift - ebenso wie § 226 StGB - nur ein, wenn sich in dem tödlichen Erfolg die der Verwirklichung eines Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 33, 322, 323).
  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10

    Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben

    Bei dieser Sachlage haftet der Körperverletzung des Angeklagten ohne Weiteres die spezifische Gefahr an, zum Tode des Opfers zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323 mwN).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 364/97

    Tatbestandsvoraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge

  • BGH, 09.05.2006 - 4 StR 105/06

    Urteil gegen den Mörder von Carolin rechtskräftig

  • BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92

    Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der

  • BGH, 19.12.1990 - 2 StR 426/90

    Rechtmäßigkeit der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan

  • BGH, 11.05.1994 - 3 StR 616/93

    Erpresserischer Menschenraub - Konkurrenzen - Räuberische Erpressung

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 237/90

    Genügen der Anforderungen an den Umfang einer Vertreterkette durch eine im

  • BGH, 11.02.1994 - 3 StR 616/93

    Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

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