Rechtsprechung
BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 259 StGB; § 246 StGB; § 263 StGB; § 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
Hehlerei (Wahlfeststellung mit dem Betrug: abgeschlossene Vortat; mögliche Unterschlagung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 Abs 1 StGB, § 246 StGB, § 259 StGB
Hehlerei: Nicht vollendete Vortat - Wolters Kluwer
Teilweise Aufhebung einer Revision wegen nicht erfolgter Überlegungen des Gerichts zu anderen möglichen Sachverhaltsabläufen und sich daraus ergebenden weniger streng zu bestrafenden Handlungen
- rewis.io
Hehlerei: Nicht vollendete Vortat
- ra.de
- rewis.io
Hehlerei: Nicht vollendete Vortat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 111i Abs. 2
Teilweise Aufhebung einer Revision wegen nicht erfolgter Überlegungen des Gerichts zu anderen möglichen Sachverhaltsabläufen und sich daraus ergebenden weniger streng zu bestrafenden Handlungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Wahlfeststellung zwischen Betrug, Hehlerei, Unterschlagung
Verfahrensgang
- LG Aachen, 21.03.2011 - 67 KLs 3/09
- BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 510
- NStZ-RR 2012, 71 (Ls.)
- StV 2012, 215
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11
Beihilfe zur Hehlerei; Unterschlagung
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11
In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - einer durch Verfügung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH StV 2002, 542; ferner: BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11). - BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59
Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11
Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird. - BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
Hehlerei; Abgeschlossene Vortat (rechtswidrige Besitzlage)
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11
In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - einer durch Verfügung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH StV 2002, 542; ferner: BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11).