Rechtsprechung
BGH, 18.02.2014 - 2 StR 391/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG; § 54 WaffG
Vollendeter unerlaubter Erwerb von Patronenmunition und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (tatsächliche Gewalt) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einbau einer Waffe in das Kurierfahrzeug ohne Besitz als vollendetes Delikt des unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition und einer halbautomatischen Kurzwaffe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbau einer Waffe in das Kurierfahrzeug ohne Besitz als vollendetes Delikt des unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition und einer halbautomatischen Kurzwaffe
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 18.02.2014 - 2 StR 391/13
- BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13
Rechtsprechung
BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Vor § 1 StPO
Unstatthafte Gegenvorstellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 18.02.2014 - 2 StR 391/13
- BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die …
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 28.04.2017 - 1 StR 399/16
Zurückweisung des Antrages als unstatthaft
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
Zurückweisung des Antrages als unstatthaft
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 19.12.2018 - 1 StR 385/18
Anhörungsrüge
Nichts anderes gilt für einen Widerspruch und auch für eine Gegenvorstellung, weil die Entscheidung grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13, juris Rn. 1 …und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13, juris Rn. 5).